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Anton von Hye-Glunek

    Die leitenden Grundsätze der österreichischen Strafprozeßordnung vom 29.Juli 1853
    Die leitenden Grundsätze der österreichischen Strafproceßordnung vom 29. Juli 1853
    Über das Schwurgericht
    • 2023

      Der unveränderte Nachdruck der Originalausgabe von 1854 bietet einen authentischen Einblick in die damalige Zeit und deren literarische Strömungen. Leser können sich auf die originalen Inhalte und Stilmittel freuen, die das Werk geprägt haben. Diese Edition bewahrt die historischen Details und den Charme der ursprünglichen Veröffentlichung, was sie zu einem wertvollen Dokument für Literaturinteressierte und Geschichtsfreunde macht.

      Die leitenden Grundsätze der österreichischen Strafproceßordnung vom 29. Juli 1853
    • 2017

      Über das Schwurgericht

      • 288pages
      • 11 heures de lecture

      Über das Schwurgericht ist ein unveränderter, hochwertiger Nachdruck der Originalausgabe aus dem Jahr 1864. Hansebooks ist Herausgeber von Literatur zu unterschiedlichen Themengebieten wie Forschung und Wissenschaft, Reisen und Expeditionen, Kochen und Ernährung, Medizin und weiteren Genres. Der Schwerpunkt des Verlages liegt auf dem Erhalt historischer Literatur. Viele Werke historischer Schriftsteller und Wissenschaftler sind heute nur noch als Antiquitäten erhältlich. Hansebooks verlegt diese Bücher neu und trägt damit zum Erhalt selten gewordener Literatur und historischem Wissen auch für die Zukunft bei.

      Über das Schwurgericht
    • 2016

      Anton von Hye-Glunek (1807-1894) war Jurist und Politiker, der es bis zum ordentlichen Professor an der Universität Wien und zum Justizminister und Leiter des Kultus- und Unterrichtsministeriums brachte. Vor allem das Strafrecht gehörte zum Schwerpunkt von Hye-Glunek und 1854 brachte er eines der damaligen Standardwerke zur Strafprozessordnung heraus. Wir veröffentlichen den Text von Hye-Glunek zum Zweck der besseren Lesbarkeit in einer modernen Schrift.

      Die leitenden Grundsätze der österreichischen Strafprozeßordnung vom 29.Juli 1853