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Nach über zweitausend Jahren Verdinglichung haben Deutschland, Österreich und seit 2003 auch die Schweiz die Tiere in der Rechtsordnung vom Sachstatus befreit. Diese Änderung hat sich direkt auf verschiedene Rechtsbereiche ausgewirkt. Im Haftpflichtrecht verleiht Art. 43 Abs. 1bis OR dem Halter eines verletzten oder getöteten Haustieres einen Affektionswert- Ersatzanspruch. Entsprechend hat der Richter bei der Bemessung des Schadenersatzes auch den emotionalen Wert einzubeziehen, den der Tierhalter seinem Tier infolge einer persönlichen, ausserhalb wirtschaftlicher Überlegungen stehenden Hochschätzung beimisst. Der vorliegende Aufsatz untersucht den Affektionswert- Ersatzanspruch als Rechtsinstitut sui generis im Kontext des Haftpflichtrechts und erläutert seine Auslegung an konkreten Fallbeispielen. Im Zentrum steht dabei die angemessene Höhe des Ersatzbetrags.
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Affektionswert-Ersatz bei Haustieren, Peter Krepper
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- 2011
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