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Konfrontationsrecht vs. Opferschutz

Der Ausbau der Zeugen- und Verletztenschutzrechte im Sinne des rechtspolitischen Zeitgeistes und seine Folgen für die Verteidigungsrechte des Beschuldigten im Strafverfahren am Beispiel des Konfrontationsrechts

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Ein essentielles Element eines fairen Strafverfahrens ist das Recht des Beschuldigten auf Konfrontation mit Belastungszeugen, festgelegt in Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK. Dieses Recht ermöglicht es dem Beschuldigten, die Glaubwürdigkeit von Zeugen durch direkte Befragung zu hinterfragen. Es gewährleistet, dass Zeugen nicht einseitig von den Strafverfolgungsbehörden vernommen werden und sichert der Verteidigung eine aktive Rolle bei der Beweiserhebung. In den letzten drei Jahrzehnten haben jedoch zahlreiche Reformen im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes zu Einschränkungen dieser Gewährleistungen geführt. Maßnahmen wie die Nutzung von Videotechnik, das Entfernen des Angeklagten aus dem Gerichtssaal und die Gewährung von psychosozialem Beistand rücken den Schutz der (Opfer-)Zeugen in den Vordergrund, während der Schutz des Beschuldigten zunehmend in den Hintergrund gerät. Diese Entwicklung verschiebt das ohnehin fragile Gleichgewicht im Strafverfahren weiter zulasten des Beschuldigten, der bis zum Beweis seiner Schuld als mutmaßlicher Täter gilt. Das Buch beleuchtet das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz von Verletzten und den Verteidigungsinteressen des Beschuldigten. Es wird aufgezeigt, dass der Ausbau des Opferschutzes oft ohne empirische Belege vorangetrieben wird, während die Rechte der Beschuldigten, insbesondere das Konfrontationsrecht, geschwächt werden. Der EGMR hat durch Urteile, wie im Fall Al-Khawaja und Tahery, e

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Konfrontationsrecht vs. Opferschutz, Sebastian Ziegler

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2016
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