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Das Volk der Europäischen Union

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Die Untersuchung zeigt, dass die freiheitliche Rechtsetzung in der EU von einer Willens-, Kommunikations- und Handlungsgemeinschaft der betroffenen Menschen abhängt. Diese Gemeinschaft kann als »Volk« bezeichnet werden, wobei auf diesen Begriff auch verzichtet werden kann. Es lässt sich jedoch bereits von einem »Volk der EU« ausgehen, da sich unter den Unionsbürgern eine solche Gemeinschaft bildet. Die bestehende Rechtsordnung entspricht jedoch nicht dem freiheitlichen Ideal, da die Unionsbürgerschaft lediglich eine Zugehörigkeit vermittelt und erhebliche Defizite aufweist, wie die Möglichkeit der Inländerdiskriminierung. Drittstaater, die dauerhaft ansässig sind, haben eine noch schlechtere Rechtsstellung, obwohl sie rechtlich den Angehörigen gleichgestellt werden sollten. Somit stellt die Gesamtheit der Unionsangehörigen keine abschließende Definition des für Verfassung und Gesetzgebung zuständigen Subjekts dar. Auch andere Voraussetzungen, wie eine bestimmte Motivation zur politischen Teilhabe, gemeinsame Kultur, Abstammung oder Sprache, sind unnötig und widersprechen oft der Idee der Selbstbestimmung. Diese Kriterien schließen Menschen vom politischen Prozess aus, die nach dem freiheitlichen Ideal einbezogen werden sollten. Entsprechende Volksbegriffe sind daher abzulehnen, unabhängig davon, ob ihr Vorliegen in der EU bestritten wird.

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Das Volk der Europäischen Union, Angela Augustin

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2000
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