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Bislang war das Erfolgshonorar nur ein Angebot an die Anwaltschaft, unter engen Voraussetzungen Erfolgshonorarvereinbarungen abzuschliessen. Dies andert sich nun grundlegend mit dem bereits zum 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Gesetz zur Forderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Kunftig mussen sich alle Anwaltinnen und Anwalte mit dem Thema Erfolgshonorar befassen. Die Kernpunkte der neuen Regelungen lauten: Freigabe des Erfolgshonorars, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von hochstens 2.000 EUR bezieht. Freigabe des Erfolgshonorars ohne Hochstgrenze bei einer aussergerichtlichen Inkassodienstleistung, im gerichtlichen Mahnverfahren oder im Zwangsvollstreckungsverfahren. Im Ubrigen sind Erfolgshonorarvereinbarungen unabhangig von den wirtschaftlichen Verhaltnissen zulassig. Es ist lediglich erforderlich, dass der Auftraggeber im Einzelfall bei verstandiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden wurde. Der Einfuhrungsband unterstutzt bei einer raschen Einarbeitung in die wichtigen Gesetzesanderungen.
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Das neue Erfolgshonorar, Hans-Jochem Mayer
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- 2022
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