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Zur Vereinbarkeit von Prüfung und Beratung

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Die Prüfung des Jahresabschlusses von Unternehmen dient dem öffentlichen Interesse. Eine Abschlussprüfung ist nach § 319 I HGB ausschließlich durch den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder vereidigten Buchprüfern durchzuführen. In der Praxis werden durch einzelne Wirtschaftsprüfer jedoch häufig auch Beratungsleistungen organisiert. Hierdurch besteht die Gefahr der Selbstprüfung. Bei einer Prüfung (prozessunabhängige Überwachung) darf der Prüfende nicht an der Herbeiführung des Prüfungsobjektes beteiligt gewesen sein. Eine Beratung jedoch definiert Handlungsempfehlungen, die zum Erreichen eines Beratungsobjektes Hilfestellung leisten. Der Autor Thomas Heinrichs zeigt Probleme auf, die entstehen, sofern von derselben Person Sachverhalte überprüft werden sollen, die zuvor im Rahmen einer Beratung zu dem entsprechenden Ergebnis geführt haben und hierdurch die Prozessunabhängigkeit nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Buch werden darüber hinaus die Vor- und Nachteile einer gleichzeitigen Prüfung und Beratung in Verbindung mit den international geltenden Gesetzen und Vorschriften untersucht. Es richtet sich an Entscheidungsträger in Unternehmen, Wirtschaftsprüfer und gleichzeitige Unternehmensberater, Wirtschaftswissenschaftler, Manager und alle Unternehmen.

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Zur Vereinbarkeit von Prüfung und Beratung, Thomas Heinrichs

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2006
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