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"Kindserdrücken"

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Das Kindserdrucken lasst sich als Gegenstand des Rechts uber einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgt die Ursprunge dieser Vorschrift, die sich von ihrer ersten schriftlichen Erwahnung in den kirchlichen Bussbuchern des 7. Jahrhunderts uber das Corpus iuris canonici bis in das Allgemeine Landrecht fur die preussischen Staaten von 1794 nachweisen lassen. Die Kirche beschrankte sich dabei hauptsachlich auf die Verfolgung der bereits begangenen Tat und forderte das Ableisten einer Busse, wenn ein Kind durch Erdrucken getotet wurde. Die Obrigkeit des Herzogtums Preussen, die das Delikt im Zuge der Sakularisierung des ehemaligen Ordenslandes 1526 in das Landesrecht ubernahm, machte sich dagegen vordergrundig die Vermeidung des Kindserdruckens zur Aufgabe. Dementsprechend begann die erste preussische Landesordnung auch mit der Aufforderung an die Eltern, ihre Kinder nicht zu sich ins Bett zu legen. Die Betrachtung der verschiedenen Normtexte versucht zu klaren, ob ein Zusammenhang zur verdeckten Kindstotung bestand und ob die Vorschrift als typisches Frauendelikt gewertet werden muss.

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"Kindserdrücken", Simone Winkler

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2007
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