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Wasserpreisgestaltung nach Artikel 9 EG-Wasserrahmenrichtlinie

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Am 31. Dezember 2009 läuft die Umsetzungsfrist für Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG (sog. Wasserrahmenrichtlinie), der die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichtet, bis zum Jahr 2010 dafür zu sorgen,„[...] dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt“ (Art. 9 Abs. 1 UA 2 SpStr. 1 WRRL), endgültig ab. Die rechtswissenschaftliche Diskussion zu dieser wichtigen Vorschrift steckt dagegen noch in den Anfängen. Die Autorin will vor allem eine gemeinsame Diskussionsgrundlage für Juristen und Wirtschaftswissenschaftler schaffen, denn beide Gruppen sind bei der Umsetzung der Richtlinie gefordert. Was die juristischen Fragen angeht, erscheint es in Zukunft vor allem notwendig, sich verstärkt auch aus kommunalabgabenrechtlicher Sicht mit den durch Artikel 9 WRRL aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen. Hierfür finden sich vor allem im dritten Teil der Arbeit einige Anregungen.

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Wasserpreisgestaltung nach Artikel 9 EG-Wasserrahmenrichtlinie, Sabrina Desens

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2008
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