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Die Mietsicherungs- oder Mieterdienstbarkeit

Verhinderung des Sonderkündigungsrechts nach § 111 InsO / § 57a ZVG

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Das Interesse eines Mieters von Gewerbeflächen am Erhalt seiner Mietsache kann von überragender Bedeutung sein. Seine Verbundenheit mit einem Gewerbebetrieb, in den er zu investieren bereit ist und der ihm Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz ist, stärkt seinen Wunsch nach einer langfristigen Sicherung. Im Falle einer Insolvenz des Vermieters rückt aber dessen Interesse in den Hintergrund, und die Ansprüche seiner Gläubiger treten nach vorn. Die Insolvenzordnung gibt mit § 111 dem Erwerber eines Mietobjektes das Recht zur Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Termin. Diese für den Mieter nicht vorhersehbare Entwicklung kann seine Existenz durch Entzug der Mietsache, d. h. seines Geschäftes/Ladens oder Betriebes bedrohen. Die vorliegende Arbeit behandelt die typischen Fallkonstellationen und beantwortet die Frage, ob das Sonderkündigungsrecht nach § 111 InsO wirksam verhindert werden kann. Im ersten Teil wird die mietvertragliche Ausgangssituation dargestellt, der zweite befasst sich mit der Vorschrift des §111 InsO, der dritte mit der Kündigung des Erstehers in der Zwangsversteigerung ( § 57a ZVG). Daran anknüpfend widmen sich die nächsten Kapitel der Mietsicherungsdienstbarkeit in der Praxis sowie dem Thema Sicherungszweck. Schließlich wird der Sicherungsvertrag behandelt. Der Anhang enthält Musterformulierungen aus der Praxis.

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Die Mietsicherungs- oder Mieterdienstbarkeit, Hans-Gerd Böker

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2008
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