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Der polizeiliche Schutz der öffentlichen Sicherheit in Gestalt des Bestands des Staates und der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen als Begrenzung und Beschränkung der Grundrechte

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Zum polizeilichen Schutz der Öffentlichen Sicherheit gehört der Bestand des Staates und die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Zur Abwehr von Gefahren hiervon kann die Polizei Eingriffe in die Grundrechte vornehmen. Die Arbeit untersucht die Frage, ob und inwieweit der Bestand des Staates und die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen zulässige Begrenzungen oder Beschränkungen der Grundrechte bilden. Hierzu werden zunächst für das Polizeirecht die Begriffe Bestand des Staates und Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen bestimmt und sodann auf ihre Begrenzungs- sowie Beschränkungsfähigkeit hin untersucht. Danach erweisen sich der Bestand des Staates und die Ausübung von Staatsgewalt durch staatliche Einrichtungen als zulässige verfassungsimmanente Grundrechtsschranken.

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Der polizeiliche Schutz der öffentlichen Sicherheit in Gestalt des Bestands des Staates und der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen als Begrenzung und Beschränkung der Grundrechte, Lucas Urbanek

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Année de publication
2023
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Titre
Der polizeiliche Schutz der öffentlichen Sicherheit in Gestalt des Bestands des Staates und der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen als Begrenzung und Beschränkung der Grundrechte
Langue
Allemand
Éditeur
Peter Lang
Publié
2023
Format
rigide
Pages
330
ISBN10
3631893167
ISBN13
9783631893166
Séries
Description
Zum polizeilichen Schutz der Öffentlichen Sicherheit gehört der Bestand des Staates und die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Zur Abwehr von Gefahren hiervon kann die Polizei Eingriffe in die Grundrechte vornehmen. Die Arbeit untersucht die Frage, ob und inwieweit der Bestand des Staates und die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen zulässige Begrenzungen oder Beschränkungen der Grundrechte bilden. Hierzu werden zunächst für das Polizeirecht die Begriffe Bestand des Staates und Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen bestimmt und sodann auf ihre Begrenzungs- sowie Beschränkungsfähigkeit hin untersucht. Danach erweisen sich der Bestand des Staates und die Ausübung von Staatsgewalt durch staatliche Einrichtungen als zulässige verfassungsimmanente Grundrechtsschranken.