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Die "zusammengesetzte Urkunde" aus zeichentheoretischer Sicht

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Bekanntlich ist umstritten, ob der Austausch eines mit einer Urkunde verbundenen Augenscheinsobjektes den Tatbestand des 267 StGB verwirklicht. Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Sprache sich als ein Code auffassen lasst, wird unter Heranziehung sprachphilosophischer Uberlegungen im Rahmen der vorliegenden Arbeit das Ergebnis gewonnen, dass durch die typischen Manipulationen an zusammengesetzten Urkunden nur die Wahrheit, nicht aber die Bedeutung von Gedankenerklarungen betroffen ist. In einem weiteren Hauptteil wird der Nachweis erbracht, dass die von einigen Autoren bemuhte -Beweisbeziehung- ebenfalls die Strafbarkeit derartiger Manipulationen nicht zu begrunden vermag. Die Arbeit schliesst mit der Feststellung, dass die Entfernung des Augenscheinsobjektes dem 274 StGB unterfallen kann."

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Die "zusammengesetzte Urkunde" aus zeichentheoretischer Sicht, Hartmut Vogler

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1994
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