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Die Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen des Gasts nach §§ 701 - 703 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs

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Ein Gastwirt haftet nach 701 Abs. 1 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne jegliches Verschulden für Schäden an den eingebrachten Sachen des Gasts. Der Autor behandelt die dogmatischen Grundlagen der Haftung. Er schildert die historische Entwicklung vom Ursprung der garantieähnlichen Einstandspflicht, einem über 2000 Jahre alten römisch-rechtlichen Edikt, bis zur heutigen Fassung der 701-703 im BGB. Aufbauend auf diesem Grundverständnis werden die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unbedingten Haftung umfassend und klar strukturiert erörtert. Aktuelle Rechtsprechung und Literatur sowie europäische Tendenzen der Privatrechtsvereinheitlichung sind detailliert aufgearbeitet. Damit stellt das Werk die gegenwärtig aktuellste grundlegende Aufarbeitung des Themenkreises dar. Offene Fragen und Problemstellungen im Bereich der Haftung nach 701 I BGB werden durch fundierte Lösungsansätze einer interessengerechten Lösung zugeführt.

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Die Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen des Gasts nach §§ 701 - 703 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Marc Herzog

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1998
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