IT-Sicherheit im Lichte des Strafrechts
Unter besonderer Berücksichtigung des 41. Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (Stand 2007)
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Die Einführung des 41. Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität, insbesondere des § 202c StGB, hat zu erheblicher Kritik geführt. Medien und Fachkreise befürchten eine Kriminalisierung von IT-Sicherheit und warnen vor den rechtlichen Unsicherheiten, die gutartige Nutzer von Hackertools betreffen. Für Unternehmen und deren Mitarbeiter im IT-Sicherheitsbereich ist die Frage der Strafbarkeit existenziell, da professionelle Sicherheitschecks und Audits essenziell für den Informationsschutz und das Risikomanagement sind, insbesondere seit den rechtlichen Vorgaben des KonTraG.
