Die Abhandlung arbeitet erstmals systematisch umfassend das Verhältnis des Strafrechts zum Disziplinarrecht auf. Seitdem sich das Disziplinarrecht im 19. Jahrhundert endgültig vom Strafrecht losgelöst hat, herrscht die Idee vor, dass beide Rechtsgebiete wesensverschieden sind. Das Dogma der Wesensverschiedenheit führt dazu, dass Strafen und Disziplinarmaßnahmen kumulativ verhängt werden dürfen und dass neben dem Mehrfachbestrafungsverbot weitere spezifische strafrechtliche Verfassungsgarantien, wie z. B. das Schuldprinzip oder das Gesetzlichkeitsprinzip im Disziplinarrecht nicht anwendbar sind. Die Arbeit zeigt auf, wie veraltete und überwunden geglaubte Ansichten vor allem zum Strafzweckverständnis, zur Rechtsgutslehre und zur Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis heute noch die aktuelle Diskussion beeinflussen. Wesentliche Fortentwicklungen im Straf- und Verfassungsrecht wurden bislang nicht ausreichend in Bezug auf das Verhältnis des Strafrechts zum Disziplinarrecht gewürdigt. Die Abhandlung stellt die These auf, dass beide Rechtsgebiete struktur- und damit wesensgleich sind, mit der Folge, dass die verfassungsrechtlichen strafrechtlichen Schutzgarantien grundsätzlich auch im Disziplinarrecht Anwendung finden müssen.
Janique Brüning Livres


Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht ein Interessenkonflikt zwischen einer moglichst vollstandigen Wahrheitsermittlung und dem Schutz individueller Rechte der Betroffenen. Diesen Interessenkonflikt lost die StPO u.a. durch die Normierung von Richtervorbehalten. Diese werden in der vorliegenden Arbeit eingehend auf der Grundlage des Verfassungsrechts erortert. Schwerpunkte bilden u.a. die verfassungsrechtlichen Vorgaben fur den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Richtervorbehalten und Kompetenzverlagerungen bei Gefahr im Verzug. An den dogmatischen Teil der Arbeit schlieat sich eine umfassende Bewertung der Richtervorbehalte in der Praxis an unter Berucksichtigung einer aktuellen empirischen Auswertung.