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Norman Weiß

    Cet auteur allie l'enseignement du droit à l'écriture académique. Il s'adonne également à la lecture privée d'ouvrages, qu'il commente ensuite sur ses plateformes 'Notizhefte' – un blog, une chaîne YouTube et Instagram. Par ces canaux, il partage ses réflexions et analyses littéraires avec un public élargi.

    Menschenrechte
    Objektive Willkür
    Hugo Grotius: Mare liberum
    Vorschlag zur Implementierung einer Balanced Scorecard in ein mittelständisches Unternehmen
    Robots in education, entertainment and service
    Spider's Web
    • Das Buch bietet eine umfassende Einführung in die Balanced Scorecard (BSC) als innovatives Managementinstrument. Es wird erläutert, wie die BSC verschiedene Anforderungen ausgleicht und bewährte Methoden miteinander verknüpft. Ein zentraler Aspekt ist die Verbindung zwischen strategischen Zielen und messbaren Ergebnissen, unterstützt durch einen effektiven Implementierungsprozess. Die Arbeit legt besonderen Wert auf das Aufdecken und Hinterfragen von Kausalbeziehungen sowie das Identifizieren von Potenzialen, um die Effizienz von Unternehmensstrategien zu steigern.

      Vorschlag zur Implementierung einer Balanced Scorecard in ein mittelständisches Unternehmen
    • Im März 1609 erschien die Schrift „Mare Liberum“. Das aus diesem Anlaß durchgeführte Podiumsgespräch „Hugo Grotius: Mare Liberum – Zur Aktualität eines Klassikertextes“ erörterte zunächst den Typus des Klassikertextes und untersuchte Aspekte der Grotius-Rezeption. Danach wurde erörtert, inwieweit der Protestant Grotius von Ideen des Katholiken de Vitoria beeinflußt war und was dies für die Webersche Einordnung des Kapitalismus bedeutet. Abschließend stellte das Podiumsgespräch dann den Bezug zur heutigen Situation her und behandelte die Bedrohung der Freiheit der Meere durch Piraterie und setzte sich mit den Gegenmaßnahmen der Europäischen Union auseinander. Die Publikation enthält die ersten drei Beiträge aus der Feder von Markus Kotzur, Johannes Thumfart und Norman Weiß. Kotzur entwickelt den Begriff des Klassikertexts und macht an den verschiedenen Kategorien – literarische Texte, philosophische, staats- und gesellschaftstheoretische Entwürfe, politische Texte und spezifische Rechtstexte – die jeweiligen Wirkungsmöglichkeiten anschaulich. Er schildert sodann die Besonderheit der spezifisch juristischen Wirkweisen aller Kategorien von Klassikertexten in der völkerrechtlichen Theorie und Praxis gleichermaßen. Weiß schildert die Entstehungshintergründe von „Mare liberum“ und geht darauf ein, wie und warum ein für den konkreten Einzelfall entstandenes Parteigutachten bereits nach wenigen Jahren zum allgemein bedeutsamen Rechtstext werden konnte. In einem zweiten Schritt wird kurz angerissen, wie sich die Rezeption dieses Klassikertexts im zwanzigsten Jahrhundert darstellt. Thumfart unternimmt es, die These Max Webers, der Kapitalismus sei durch den Protestantismus begünstigt worden, um die eigene These zu ergänzen, auch die katholische Religion habe sich förderlich erwiesen: Grotius habe seine Idee eines universalen, natur- und gottgewollten Rechts auf Freihandel in Abhängigkeit von dem katholischen Missionsgedanken entwickelt, wie er knapp sechzig Jahre vor Grotius von dem spanischen Dominikaner Francisco de Vitoria formuliert wurde.

      Hugo Grotius: Mare liberum
    • Oftmals bescheinigt das Bundesverfassungsgericht den Fachgerichten objektive Willkür. Die Untersuchung zeichnet die Herleitung dieses Topos aus Art. 3 Abs. 1 GG nach. Die vom BVerfG entschiedenen Urteilsverfassungsbeschwerden werden systematisiert und ausgewertet. Dabei wird deutlich, daß das Kriterium der objektiven Willkür in verschiedenen Bereichen recht unterschiedlich gehandhabt wird. Nach einem Abriß über das Verhältnis von Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit setzt sich die Untersuchung mit den Zielen der Rechtsprechung zur objektiven Willkür auseinander. Der Dienst an der Gerechtigkeit wird durch ein gerechtes Verfahren, aus Sicht des BVerfG vor allem aber durch ein gerechtes Ergebnis im Einzelfall geleistet. Der Autor prüft nach, ob tatsächlich Defizite bestehen und ob das BVerfG sie behebt.

      Objektive Willkür
    • Die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (DGVN) setzt sich seit 1952 für die Vereinten Nationen ein. Sie informiert, berichtet und wirbt. Doch was heißt das genau und was wird dadurch bewirkt? Diesen Fragen geht der Sammelband zum 65-jährigen Bestehen der Gesellschaft in sechs Beiträgen aus unterschiedlichen fachlichen und generationellen Perspektiven nach. Auf diese Weise fließen politikwissenschaftliche, rechtswissenschaftliche, journalistische und historische Expertise in den Sammelband ein. Den Herausgebern erscheint diese interdisziplinäre Herangehensweise nötig, um das breite Spektrum einer Organisation wie der DGVN umfassend darstellen und analysieren zu können. Damit schließt die Publikation eine Forschungslücke und leistet darüber hinaus einen Beitrag zur politischen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Die Herausgeber forschen zur deutschen und internationalen Zeitgeschichte (Nikolas Dörr) und dem Recht der internationalen Organisationen (Norman Weiß). Mit Beiträgen von: Hannah Birkenkötter, Philippe Carasco, Heidrun Fritze, Klaus Hüfner, Rainer Lang, Ann-Christine Niepelt, Christian Stock, Helmut Volger

      Die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (DGVN)
    • Der Band enthält die Vorträge einer Konferenz vom November 2009 in Potsdam. Die Texte untersuchen anhand ausgewählter Beispiele die Entwicklungen der zurückliegenden zwanzig Jahre im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht. Die Bundesrepublik Deutschland sieht sich seit der Wiedervereinigung und dem Ende des Kalten Krieges in einer ganz neuen Situation. Dies gilt für den völkerrechtlichen Rahmen ihrer Außenpolitik, für den Wettbewerb der Rechtsordnungen, für die mit erhöhter Dynamik fortschreitende europäische Einigung und ihre Konsequenzen. Die bei der Grundrechtsinterpretation im Mehrebenensystem auftauchenden Divergenzen und die Auswirkungen technischer Neuerungen auf das Sozialverhalten prägen Rechtswirklichkeit und Rechtsdogmatik.

      Rechtsentwicklungen im vereinten Deutschland
    • Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt wird heute als zentrales Element des Rechtsstaates verstanden. Das Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG dient der Verwirklichung der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht, die Art. 20 Abs. 3 GG den Staatsgewalten auferlegt. Die Konferenz „Rechtsschutz als Element von Rechtsstaatlichkeit“ untersuchte im November 2010 in einem historischen Überblick zunächst die „Entwicklung von Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt in Deutschland und der Europäischen Union“. Ein zweites Referat zum (Individual-)Rechtsschutz gegen Umsetzungsgesetze trägt der gestiegenen Bedeutung von EU-Recht als Eingriffsgrundlage Rechnung. Wird der gebotene Rechtsschutz nicht gewährt, ist nach haftungsrechtlichen Konsequenzen zu fragen – die wiederum vor Gericht durchzusetzen sind. Dem geht der Beitrag „Staatshaftung bei Versagung von Rechtsschutz“ nach. Gleichzeitig stößt die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt und auch der Justiz an ihre Grenzen. Wie weit Beschleunigung und Wirtschaftlichkeitsanspruch gehen können, ohne die Justiz ihrer Funktionsfähigkeit zu berauben, fragt der Beitrag „Ökonomisierung von Rechtsschutz“.

      Rechtsschutz als Element von Rechtsstaatlichkeit