Plus d’un million de livres, à portée de main !
Bookbot

Joachim Lege

    Zwangskontrakt und Güterdefinition
    Unterschriftenquoren zwischen Parteienstaat und Selbstverwaltung
    Pragmatismus und Jurisprudenz
    Gentechnik im nicht-menschlichen Bereich - was kann und was sollte das Recht regeln?
    Der Schutzauftrag des Rechts
    "Politeía"
    • "Politeía"

      • 259pages
      • 10 heures de lecture
      4,0(2)Évaluer

      Sie wollten schon immer Platons „Staat“ lesen? Zunächst: Platons „Staat“ gibt es gar nicht. „Politeía“ - der Originaltitel des Buches - bedeutet nämlich „Verfassung des Staates“, meist sogar: „gute Verfassung“. Und Platon ist auch gar nicht so sehr an der guten Verfassung des Staates interessiert, ihm geht es vielmehr um die gute Verfassung des Menschen: sein Glück und Wohlbefinden ( eũ práttein). Joachim Lege hat deshalb Platons „Politeía“ in 40 Kapiteln nacherzählt - teils salopp, teils nachdenklich, stets aber genau ( akribõs) und kurzweilig. Mit Seitenhieben auf Damals und Heute. Damit alle, die neugierig und guten Willens sind, Platons „Politeía“ so kennen können, wie man Grimms Märchen kennt. „Dies ist ein Buch, das Spaß machen soll, aber auch Mühe machen wird.“ (Vorwort)

      "Politeía"
    • Der Schutzauftrag des Rechts

      Referate und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Berlin vom 29. September bis 2. Oktober 2010

      • 612pages
      • 22 heures de lecture

      Die Sammlung dokumentiert die Referate und Diskussionen der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, die 2010 in Berlin stattfand. Sie bietet einen umfassenden Einblick in aktuelle Themen und Fragestellungen des deutschen Staatsrechts und reflektiert die Perspektiven führender Experten auf diesem Gebiet. Die Beiträge fördern das Verständnis für rechtliche Herausforderungen und Entwicklungen in Deutschland und sind eine wertvolle Ressource für Juristen und Interessierte.

      Der Schutzauftrag des Rechts
    • Pragmatismus und Jurisprudenz

      Über die Philosophie des Charles Sanders Peirce und über das Verhältnis von Logik, Wertung und Kreativität im Recht

      Pragmatismus und Jurisprudenz
    • Bei Kommunalwahlen, aber auch bei sonstigen Wahlen im öffentlich-rechtlichen Bereich, wird zwischen „etablierten“ und „neuen“ Parteien bzw. Wählergruppen unterschieden: Die Wahlvorschläge der „Etablierten“, die bereits in den zu wählenden Gremien (oder auch in anderen) vertreten sind, unterliegen geringeren Anforderungen als die Wahlvorschläge „neuer“ Bewerber. Insbesondere müssen „neue“ Wahlbewerber eine gewisse Anzahl von Unterstützungsunterschriften beibringen. Die Frage, inwieweit solche Unterschriftenquoren gerechtfertigt sind, war mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung, und sie ist derzeit beim BVerfG anhängig. In dieser Situation will die vorliegende Untersuchung betonen, daß das Recht auf gleichen Zugang zur Wahl nur aus besonderen, zwingenden Gründen beschränkt werden darf und daß im Kommunalrecht die politischen Parteien nicht zu Lasten der örtlichen Kräfte privilegiert werden dürfen. Unterschriftenquoren dürfen demnach allein dazu dienen, die Zahl der Wahlvorschläge aus Praktikabilitätsgründen zu beschränken. Ferner dürfen die Höhe der Quoren, aber auch die Modalitäten der Unterschriftsleistung nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Vor allem aber ist - und insofern tritt die Untersuchung einer ganz herrschenden Meinung entgegen - die Privilegierung der „etablierten“ gegenüber den „neuen“ Bewerbern mangels zwingenden Grundes nicht zu rechtfertigen.

      Unterschriftenquoren zwischen Parteienstaat und Selbstverwaltung
    • Das BVerfG hat mit dem Naßauskiesungsbeschluß von 1981 die Dogmatik zu Art. 14 GG grundlegend verändert, insbesondere die Begriffe Enteignung sowie Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums neu definiert. Diese neuen Definitionen haben in Rechtsprechung und Lehre weitgehend Zustimmung gefunden, jedoch bestehen auch Zweifel an deren Trennschärfe. Die vorliegende Untersuchung hält diese Zweifel für berechtigt, unterstützt jedoch die Grundkonzeption des Gerichts, die als „Trennungstheorie“ bezeichnet wird. Zur Präzisierung dieser Konzepte wird ein Marktmodell herangezogen: Der Staat wird als „Marktveranstalter“ betrachtet, dessen Aufgabe es ist, festzulegen, welche Güter „marktfähig“ sind, was objektbezogen erfolgt, etwa im Natur- oder Denkmalschutzrecht. Der Staat kann auch Güter „marktintern“ erwerben, was bei Sonderzugriffsrechten zur Enteignung führt. In einer dritten Marktkonstellation bleibt Art. 14 GG unberührt, wie im Wettbewerbsrecht. Die Definitionen werden anhand von Fällen entwickelt und durch die Rechtsprechung des BVerfG überprüft, wobei die Flurbereinigung als Enteignung qualifiziert wird. Eine Inhaltsbestimmung „auf Null“ bleibt jedoch eine Inhaltsbestimmung, die möglicherweise entschädigungsbedürftig ist. Letztlich zeigt sich, dass Enteignung und Inhalts- sowie Schrankenbestimmung qualitativ-deskriptiv voneinander abgegrenzt werden können, ohne auf quantitative Kriterien zurückzugreifen.

      Zwangskontrakt und Güterdefinition
    • Gelingendes Recht

      Über die ästhetische Dimension des Rechts

      Recht ist die wichtigste Infrastruktur der Gesellschaft. Daher ist von größter Bedeutung, wie die Gesellschaft das Recht wahrnimmt - aber auch das Recht die Gesellschaft und sich selbst. Gründliche Reflexion des Rechts sollte daher mit Ästhetik beginnen, denn Ästhetik bedeutet vor allem die Lehre von der Wahrnehmung, griechisch aísthesis. In diesem Sinn reicht sie vom ersten Eindruck, den ein Fall bei uns und den Beteiligten hinterlässt, bis zum Gesamturteil darüber, ob die Lösung dogmatisch , gelungen' erscheint. In der Rechtswissenschaft ist dieser ästhetische, ja kognitionswissenschaftliche Ansatz ziemlich neu. Die Beiträge des Bandes dokumentieren eine Tagung des Deutschen Juristen-Fakultätentags im Juni 2018 und verstehen sich als Pionierarbeit. Sie stammen zudem ganz bewusst nicht nur aus der akademischen Rechtswissenschaft, sondern auch aus der Praxis der Richter und Anwälte, der Verfassunggebung gerade in Krisengebieten und der Prüfungsämter. Recht ist die wichtigste Ressource der Gesellschaft - und es ist alles andere als selbstverständlich, dass man es überall als , gelungen' wahrnimmt. Mit Beiträgen von: Eva Maria Belser, Helene Bubrowski, Martin Groß, Kai-Michael Hingst, Joachim Lege, Götz Schulze, Hans-Joachim Strauch, Maximilian Wolf

      Gelingendes Recht
    • Ziel der Tagung „Greifswald - Spiegel der deutschen Rechtswissenschaft 1815-1945“ war es, die große Zeit der deutschen (Rechts-)Wissenschaft - also das 19. und frühe 20. Jahrhundert - aus der Perspektive einer kleinen Universität zu rekonstruieren. Daher ging es nicht so sehr um eine Sammlung berühmter Namen, die hier zumindest kurz gelehrt haben, vielmehr ging es um das, wofür sie und andere bis heute stehen: etwa Positivismus, Freirechtsschule, Interessenjurisprudenz. Darüber hinaus bieten die Beiträge des Tagungsbandes ein sehr vielschichtiges Bild: Es reicht von juristischer Methoden- und Dogmengeschichte über Theoriereflexion bis zu Studien mit Durchblick auf Sozialisation und Psychologie. Nicht zuletzt dies sichert der Historie bleibende Aktualität. Mit Beiträgen von: Peter Collin, Ulrich Falk, Andreas Funke, Shu-Perng Hwang, Bernd-Rüdiger Kern, Maximiliane Kriechbaum, Stefan Korioth, Hans-Georg Knothe, Joachim Lege, Wolfgang März, Reinhard Mehring, Martin Otto, Filippo Ranieri, Joachim Rückert, Bernd Rüthers, Philip Rusche, Maximilian Wallerath, Manfred H. Wiegandt, Zai-Wang Yoon

      Greifswald - Spiegel der deutschen Rechtswissenschaft 1815 bis 1945