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Christoph Luther

    Postmortaler Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte
    Aufgeklärt strafen
    • Aufgeklärt strafen

      Menschengerechtigkeit im 18. Jahrhundert

      Im 18. Jahrhundert verschob sich die Legitimationsgrundlage des Strafrechts. An die Stelle der Tradition trat der gesellschaftliche Nutzen. Individuelle Weltbilder erlangten dadurch erheblichen Einfluss auf den Inhalt der Straflehren. Die Studie untersucht das materielle und methodische Rechtsverständnis in der Frühphase der praktischen Strafrechtsreform anhand von Einsendungen auf die Berner Preisfrage zur Strafgesetzgebung von 1777. Die Reformschriften ähneln sich auf phänomenologischer Ebene, weil alle Autoren sich der Mittel des frühmodernen Staates bedienen wollten. Die vorgelagerten Vorstellungen von den Gegenständen, Inhalten und Methoden des Rechts divergierten gleichwohl enorm. Ein gemeinsames, „aufgeklärtes“ Rechtsverständnis lässt sich deshalb nicht definieren, wohl aber Denkstile, die den strafrechtlichen Diskurs bis heute prägen.

      Aufgeklärt strafen
    • Im Jahr 1968 entschied der Bundesgerichtshof im Fall Mephisto, dass Hinterbliebene ideelle Beeinträchtigungen der Persönlichkeit eines verstorbenen Angehörigen rechtlich unterbinden können. Diese Rechtsprechung wird von den Zivilgerichten bis heute rezipiert und fortgeführt. Gleichwohl ist die Frage nach ihrer rechtlichen Grundlage nach wie vor unbeantwortet. Die richterliche Begründung lässt an Stringenz und Eindeutigkeit zu wünschen übrig, und in der Literatur gehen die Ansichten zu diesem Gegenstand weit auseinander. Der vorliegende Band setzt sich mit den vorhandenen Begründungsmodellen auseinander und überprüft sie auf ihre Vereinbarkeit mit der Dogmatik und den Grundlagen des Zivilrechts. Ergebnis ist, dass es im geltenden Recht keine Grundlage für einen postmortalen Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte gibt. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Implikationen wird dann untersucht, wie sich ein solcher Schutz kodifizieren ließe. Dabei wird deutlich, dass der postmortale Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte eine öffentliche Angelegenheit ist, deren Regelung strukturell ins öffentliche Recht gehört.

      Postmortaler Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte