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Frank Chantelau

    Der verfassungsrechtliche Rahmen für Fusionen von Universitäten und Fachhochschulen
    Ökologisierung kommunaler Abgaben
    Ein Denkmal mit Geschichte
    • Ein Denkmal mit Geschichte

      Das Heine-Denkmal vor der Universitätsbibliothek in Düsseldorf

      In Düsseldorf steht seit 1994, seit nunmehr drei Jahrzehnten, ein bescheidenes Denkmal für Heinrich Heine vor der Universitäts- und Landesbibliothek. Es hat ein direktes historisches Vorbild: die große Heine-Statue des Bildhauers Hugo Lederer, die 1926 im Hamburger Stadtpark aufgestellt und 1933–1943 von den Nazis beseitigt und vernichtet wurde. Sie ist heute völlig aus dem öffentlichen Bewusst sein verschwunden und nur noch auf alten Ansichtskarten zu sehen – im Gegensatz zum Bismarck-Denkmal von Hugo Lederer, das den Ruhm des Künstlers begründete und seit fast 120 Jahren den Hamburger Hafen überragt. Für sein Hamburger Heine-Standbild hatte Lederer um 1910/11 einen kleinen plastischen Entwurf geschaffen, und dieser ist – erstaunlicherweise – in vier originalen Abgüssen vollkommen authentisch erhalten geblieben. Von einem solchen Abguss wurde postum das Heine-Denkmal vor der Universitäts- und Landesbibliothek abgeformt als eine Variante des vernichteten Originals. Die Heinrich-Heine-Universität hat die Geschichte und Vorgeschichte dieses Denkmals für ihren Namenspatron, das längst ihre »corporate identity« bestimmt, bislang verschwiegen. Daher nimmt Prof. (em.) Chantelau (er gehört der Medizinischen Fakultät an) nun den 30. Jahrestag der Denkmal-Einweihung zum Anlass, das Heine-Standbild und dessen Hamburger Vorgänger einmal ausführlich abzuhandeln und zu dokumentieren.

      Ein Denkmal mit Geschichte
    • Auch zehn Jahre nach der ersten Fusion einer Universität mit einer Fachhochschule bleiben typenübergreifende Hochschulfusionen nicht zuletzt wegen der damit verbundenen rechtlichen Problemstellungen hochschulpolitisch riskant. Die Untersuchung geht den verfassungs- und hochschulrechtlichen Fragen nach und überträgt die gefundenen Antworten auf die Fusion der Universität Lüneburg mit der Fachhochschule Nordostniedersachsen im Jahr 2005. Dabei liegt das besondere Augenmerk auf der Zusammensetzung des professoralen Personalkörpers, der Überleitung von Fachhochschulprofessoren in Universitätsprofessuren, dem Homogenitätsgebot und dem Promotionsrecht in einer typenübergreifend fusionierten Hochschule. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass typenübergreifende Hochschulfusionen bei entsprechender hochschulrechtlicher Ausgestaltung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig sind. Das gilt auch für die Fusion in Lüneburg.

      Der verfassungsrechtliche Rahmen für Fusionen von Universitäten und Fachhochschulen