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Fre de ric Krauskopf

    Art. 143-150 OR
    Die Verjährung
    Das Umweltschutzrecht in der Schweiz
    Die Schuldanerkennung im schweizerischen Obligationenrecht
    • So unspektakulär die Verjährung auch sein mag, so verheerend ist sie in ihrer Rechtsfolge. Die Vielfalt von Verjährungsfristen und die verschiedenen Momente, die den Fristenlauf auslösen, setzen nicht nur gute Kenntnisse der Gesetze voraus. Sie verlangen auch nach einem sorgfältigen (Verjährungs-)Management. Der vorliegende Tagungsband enthält die schriftlichen Fassungen der Referate, die an der «Verjährungs-Tagung» gehalten worden sind. Die Beiträge widmen sich zum einen den praktischen Fragen des Verjährungsrechts (Verjährungsverzicht, Verjährungsunterbrechung). Zum anderen werden die Verjährungsnormen des Haftpflicht-, Privatversicherungs- und Sozialversicherungsrechts erklärt und illustriert. Dabei wurden insbesondere auch die voraussichtlich ab 2020 geltenden neuen Verjährungsnormen berücksichtigt.

      Die Verjährung
    • Die Solidarität gehört zu den wichtigsten Einrichtungen des privaten Schuldrechts. Ihr sind ein ganzer Abschnitt des Obligationenrechts (Art. 143-150) und zahlreiche weitere Gesetzesbestimmungen gewidmet. Trotz ihrer erheblichen Bedeutung für die Praxis gibt die Solidarität auch heute noch mannigfache Fragen auf, über die sich die Rechtsprechung ausschweigt und die in der Lehre entweder gar nicht oder kontrovers diskutiert werden. Das Letztere war mit ein Grund, um die Solidarität im Rahmen des Zürcher Kommentars erneut und umfangreich zu behandeln, nachdem die vorgängige Kommentierung von Oser/Schönenberger aus dem Jahre 1929 stammt. Die jetzt vorliegende Neukommentierung enthält eine dogmatisch durchdachte und zugleich praxisbezogene Behandlung der Art. 143-150 OR. In die Kommentierung einbezogen wurden aber auch die einschlägigen OR-Bestimmungen zur deliktischen Haftung (Art. 50-51 OR) und zur aktienrechtlichen Verantwortung (Art. 759 OR) sowie verschiedene Bestimmungen aus der Nebengesetzgebung, namentlich Art. 60 SVG. Lehre und Rechtsprechung sind zum Teil zustimmend, zum Teil kritisch berücksichtigt. Soweit hilfreich, wird auch auf die Rechtslage im Ausland, insbesondere in Deutschland, Bezug genommen.

      Art. 143-150 OR