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Hilmar Odemer

    Schadensersatz statt der Leistung im Anspruchssystem des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses
    Fälle zum Recht der Leistungsstörungen
    • Die Fälle zum Recht der Leistungsstörungen bieten eine vertiefende und insbesondere an den Bedürfnissen des Klausurschreibens orientierte Vermittlung der bedeutsamsten Fragen zum Leistungsstörungsrecht. Die Verbindung von geschickt konzipierten Fallsachverhalten sowie deren stringenter gutachterlicher Lösung mit zahlreichen Exkursen und Hinweisen u.a. zu Systematik, Verständnis, Klausurtaktik und alternativen Lösungswegen ermöglicht es, das wesentliche Praxis- und Prüfungswissen zu diesem enorm klausurrelevanten Themenfeld in nur zehn Fällen umfassend darzustellen. Die Lösungshinweise sind so gestaltet, dass sie neben dem materiellen Recht auch ganz grundsätzliche dogmatische Fertigkeiten schulen, wobei besonderes Augenmerk auf die Vermittlung eines routinierten Umgangs mit dem Gesetz sowie einer rechtssicheren Argumentationstechnik gelegt wird. Die einzelnen Rechtsfragen und deren Lösungen werden daher nicht bloß präsentiert oder repetiert, sondern stets konsequent aus dem Gesetz selbst hergeleitet und dogmatisch untermauert.

      Fälle zum Recht der Leistungsstörungen
    • Schadensersatz statt der Leistung im Anspruchssystem des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses

      Eine Untersuchung zur Anwendbarkeit der §§ 281, 282 BGB auf den vindikatorischen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB

      Die Frage, ob der Eigentümer den unrechtmäßigen Besitzer auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts in Anspruch nehmen kann, wenn dieser seiner Herausgabepflicht aus § 985 BGB nicht nachkommt, mutet auf den ersten Blick einfach an. Bei genauerem Hinsehen erfordert ihre Beantwortung jedoch komplexe materiell- und verfahrensrechtliche Überlegungen. Obgleich sich die Rechtsgrundlagen durch die Reform des Schuldrechts im Jahre 2002 wesentlich gewandelt haben, hält der BGH mit seinem Urteil vom 18. März 2016 an seiner Rechtsprechung zum alten Recht unverändert fest: Der Eigentümer könne den Sachwert nach Ablauf einer angemessenen Frist gem. § 281 BGB verlangen, wenn der Besitzer zuvor bösgläubig oder verklagt war. Hilmar Odemer zeigt, dass dies mit den Wertungen des EBV nicht in Einklang zu bringen ist. Er weist mit § 282 BGB einen anderen Weg auf, der sich nahtlos in die gesetzliche Systematik einfügt bzw. diese ergänzt und auch einer praktischen Durchführbarkeitsprüfung standhält.

      Schadensersatz statt der Leistung im Anspruchssystem des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses