Art. 14 GG stellt das Grundrecht dar, das am meisten mit dem Umweltschutz des Art. 20a GG interagiert. Eigentum und Umwelt stehen in einem dauernden Spannungsverhältnis, da die Nutzung des Eigentums den Zustand von Umweltgütern beeinträchtigen kann, etwa durch Wasserverbrauch oder Luftemissionen. Juristisch tritt die Konfliktlinie zwischen Eigentum und Umweltprimär im Umweltrecht auf. Die Eigentumsfreiheit kann dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen entgegenstehen, da Nutzungen zu unterschiedlichen Umweltbelastungen führen können. Dennoch gibt es auch Konstellationen, in denen Eigentum und Umweltschutz kooperieren: Umweltbelastungen aus Großvorhaben können das angrenzende Eigentum beeinträchtigen, woraufhin der Eigentümer seine Rechte geltend macht. Die Dissertation zielt darauf ab, die Bedeutung der Eigentumsfreiheit im deutschen Umweltrecht zu erläutern. Dabei wird die herrschende Einteilung der Grundrechte in verschiedene Dimensionen berücksichtigt. Die Dimensionen der Abwehrrechte, Schutzpflichten sowie Verfahrens- und Organisationsrechte werden auf die Eigentumsfreiheit angewendet und im Umweltbereich analysiert. Die Arbeit enthält sowohl eine umweltrechtliche Orientierung als auch grundrechtsdogmatische Bezüge, orientiert sich an der Rechtsprechung und stellt die Erkenntnisse zu Art. 14 GG im deutschen Umweltrecht der Rechtslage in Griechenland gegenüber, ohne einen binären Vergleich zu ziehen.
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