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Jeldrik Mühl

    Strafrecht ohne Freiheitsstrafen - absurde Utopie oder logische Konsequenz?
    • Strafrecht ohne Freiheitsstrafen - absurde Utopie oder logische Konsequenz?

      Die Laufzeitleistungsstrafe als alternative Sanktion

      Die Freiheitsstrafe erweist sich als kontraproduktiv für die Resozialisierung der Sanktionierten, und ihre Notwendigkeit für andere Zwecke des Strafrechts konnte bislang nicht nachgewiesen werden. Daher war ihre Reduzierung ein zentrales Ziel vieler Reformen. Dennoch bleibt sie im Kernbereich des Strafrechts, insbesondere bei mittlerer und schwerer Kriminalität, die dominierende Hauptsanktion und wird sogar ausgeweitet. Ein Strafrecht ohne Freiheitsstrafen ist jedoch keine absurde Utopie; vielmehr ist die Abschaffung der härtesten Sanktion eine wesentliche Aufgabe des Strafrechts, die auf Humanisierung abzielt. Aspekte des gerechten Schuldausgleichs und die vermeintlich steigenden Strafbedürfnisse der Bevölkerung stehen der Abschaffung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass das Sanktionensystem verschiedene Schweregrade von Unrecht differenziert und angemessen zueinander in Beziehung setzt. Der Autor argumentiert, dass ein Strafrecht ohne Freiheitsstrafen diesem Anspruch besser gerecht werden kann als das derzeitige System. Seine entwickelte modifizierte Laufzeitleistungsstrafe bietet eine funktional äquivalente, aber weniger desintegrierende Alternative zur Freiheitsstrafe und beinhaltet zugleich empfindliche Strafübel, um den Erhalt der Funktion des Strafrechts im Rahmen der Humanisierung sicherzustellen.

      Strafrecht ohne Freiheitsstrafen - absurde Utopie oder logische Konsequenz?