Studien zum Gefahrurteil im Strafrecht
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Der objektive Tatbestand eines Erfolgsdeliktes ist erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Erfolg realisiert. Das Unrecht einer Tatbestandsverwirklichung kann jedoch nach Notwehr- oder Notstandsregeln ausgeschlossen sein, wenn die Gefahr für ein anderes Rechtsgut abgewendet wurde. Der Verfasser untersucht, auf welcher Tatsachengrundlage solche Gefahren ermittelt werden. Laut herrschender Meinung ist entscheidend, dass die Handlung des Täters für einen objektiven Dritten als gefährlich erkennbar ist (objektiv ex ante). Bei der Rechtfertigung wird hingegen oft darauf abgestellt, ob tatsächlich (objektiv ex post) eine Gefahr für ein Rechtsgut bestand. Der objektive Dritte spielt dabei nur in der hoheitlichen Gefahrenabwehr und in bestimmten Sonderfällen, wie Scheinangriffen, eine Rolle. Der Autor kritisiert diese herrschende Meinung und argumentiert, dass die Probleme des strafrechtlichen Gefahrbegriffs einfacher und besser ohne das Wissen des objektiven Dritten gelöst werden können. Diese Arbeit wurde mit dem Preis der Goethe-Buchhandlung für die beste Dissertation des Jahres 2007 der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ausgezeichnet.
