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André Zschiegner

    Die dogmatische Einordnung der beratungsgebundenen Fristenlösung gem. § 218 a Abs. 1 StGB
    • Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der dogmatischen Einordnung der beratungsgebundenen Fristenlösung gem. Paragraph 218 a Abs. 1 StGB. Dies betrifft namentlich die Problematik, ob Abbrüche nach Paragraph 218 a Abs. 1 StGB als gerechtfertigt klassifiziert werden können. Ziel der Arbeit ist es in erster Linie zu zeigen, dass die derzeitige Interpretation von Paragraph 218 a Abs. 1 StGB als bloßer Tatbestandsausschluss strafrechtsdogmatisch nicht haltbar ist und eine beratungsgebundene Fristenlösung eine Rechtfertigung der nach ihr vorgenommenen Abbrüche zwingend voraussetzt. Zugleich setzt sich die Arbeit zu diesem Zweck kritisch mit dem für die derzeitige Ausgestaltung des Paragraph 218 a Abs. 1 StGB maßgeblichen zweiten Fristenlösungsurteil des BVerfG insbesondere mit dessen zentralen Aussagen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen einer Abtreibungsgesetzgebung auseinander.

      Die dogmatische Einordnung der beratungsgebundenen Fristenlösung gem. § 218 a Abs. 1 StGB