Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, § 3 Abs. 2 AO und knüpft an die objektive Ertragskraft eines gewerblichen Unternehmens (Gewerbebetrieb) an. Für die Erhebung sind die Gemeinden zuständig, § 1 GewStG fundamental geregelt in Art. 106 Abs. 6 S. 1, 2 GG i. V. m. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG. Auch Kreditinstitute stellen Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG dar und unterliegen mit den daraus erwirtschafteten Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Grundsätzlich sind bei Gewerbebetrieben gemäß § 8 Nr. 1 lit. a GewStG ein Viertel der Summe des gezahlten Entgelts für Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 übersteigt. Die Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG war in der Vergangenheit Gegenstand diverser Gerichtsverfahren. Das BVerfG hat im Jahr 2016 zwei Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit zurückgewiesen. Jedoch ließ sich den Beschlüssen entnehmen, dass das BVerfG dem Grundsatz nach bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG einen Verfassungsverstoß verneint. Bei Kreditinstituten greift das sogenannte Bankenprivileg, welches zu einer verminderten Hinzurechnung von Entgelten für Schulden führt, § 19 GewStDV.
Philipp Schlich Livres



Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2019 sind offiziell 16.340 Deutsche in die Schweiz ausgewandert. Allerdings kehrten bisher 10.523 davon wieder zurück. Im Rahmen der Planung des Wegzuges sollte auch an die steuerlichen Konsequenzen in Deutschland gedacht werden. Hierbei ist vor allem die in § 6 AStG geregelte Wegzugsbesteuerung zu beachten, da diese ggf. zu einem Liquiditätsproblem führen kann. Ziel dieser Arbeit ist es, den Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG vorzustellen. Darüber hinaus wird die Wegzugsbesteuerung ins Verhältnis zum FZA mit der Schweiz gesetzt und anhand des EuGH Urteils in der Sache Wächtler vom 26.02.2019 die Konformität mit dem FZA beleuchtet. Anschließend wird die am 24.03.2021 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesänderung vorgestellt und hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht überprüft.
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Leben eines Unternehmens kommt der Nachfolgeregelung eine wesentliche Bedeutung zu. Zum einen kann es sich als schwierig gestalten, einen geeigneten Nachfolger zu finden, zum anderen kann die steuerneutrale Übertragung des Unternehmens auf den jeweiligen Nachfolger aus steuerlicher Sicht herausfordernd sein. Hierbei kommt § 6 Abs. 3 EStG eine zentrale Rolle zu, da er eine steuerneutrale Übertragung eines Unternehmens auf den Nachfolger ermöglicht. Die im Unternehmen entstandenen stillen Reserven werden bei dieser Übertragung nicht aufgedeckt, um die Liquidität und somit die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Bei einer unentgeltlichen Übertragung steht dem übertragenen Vermögen tatsächlich kein diesem entsprechender Wert gegenüber. Daher stellt der Gesetzgeber das Realisationsprinzip zur Sicherung des Unternehmens hier vor das Subjektsteuerprinzip. § 6 Abs. 3 EStG stellt eine Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips dar, da stille Reserven unentgeltlich auf einen neuen Rechtsträger übergehen. Das Subjektsteuerprinzip sieht jedoch vor, dass diese bei dem Steuerpflichtigen zu versteuern sind, bei dem sie wirtschaftlich entstanden sind. § 6 Abs. 3 EStG ist jedoch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, nachdem stille Reserven nicht aufgedeckt werden müssen, soweit die Besteuerung sichergestellt ist.