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Bernd Schünemann

    1 novembre 1944
    Täterschaft als Herrschaft über den Grund des Erfolges
    Strafprozessrecht und Strafprozessreform
    Die Urteilsabsprachen als viertes Paradigma des Strafverfahrens
    • Die Strafrechtspflege, oft euphemistisch als staatliche Kriminalstrafe bezeichnet, vollzog sich bis etwa 1800 in zwei unerträglichen Formen: dem Gottesurteil und dem Folterprozess. Im neunzehnten Jahrhundert etablierte sich ein drittes Paradigma, das auf umfassender und ausschließlicher Beweisaufnahme in öffentlichen, mündlichen Hauptverhandlungen beruhte. Seit einigen Jahrzehnten wird jedoch ein völlig neues, viertes Paradigma praktiziert, bei dem die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung durch Geständnisse ersetzt wird, die nicht mehr durch physische Folter, sondern durch das Angebot einer Strafmilderung erlangt werden. In diesem Band werden das vollständige Gutachten des Verfassers zum Thema Absprachen im Strafprozess und eine umfassende Repräsentativumfrage unter deutschen Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern veröffentlicht. Diese Umfrage lüftet die Geheimnisse illegaler Absprachen und analysiert schonungslos die rechtsstaatlichen Defizite der aktuellen Praxis. Zudem werden die Bedingungen für ein Abspracheverfahren entwickelt, das dem reformierten Strafprozess entspricht.

      Die Urteilsabsprachen als viertes Paradigma des Strafverfahrens
    • Strafprozessrecht und Strafprozessreform

      • 512pages
      • 18 heures de lecture

      Nachdem die von der Strafprozessordnung geschaffene Struktur am Beispiel der Revision einer dogmatischen und einer verfassungsrechtlichen Analyse unterzogen worden ist, werden für alle Verfahrensrollen die grundlegenden Veränderungen kritisch untersucht, die teils vom Gesetzgeber, teils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen worden sind und nur durch eine grundlegend neue Gesamtstruktur wieder ins Lot gebracht werden können.

      Strafprozessrecht und Strafprozessreform
    • Der Täterbegriff bildet nicht nur das Zentrum der Verbrechenslehre, sondern auch das Scharnier zum Rechtsgüterschutz. Dieses Werk arbeitet eindrucksvoll die Tatherrschaft bei Begehungsdelikten bzw. die Herrschaft über eine Gefahrenquelle oder über die Hilflosigkeit des Rechtsguts bei unechten Unterlassungsdelikten als Herrschaft über den Grund des Erfolges und somit als das hierfür notwendige Fundament heraus.

      Täterschaft als Herrschaft über den Grund des Erfolges