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Helmut Goerlich

    Res sacrae in den neuen Bundesländern
    Rechtsfragen der Nutzung und Regulierung des Internet
    "Formenmissbrauch" und Kompetenzverständnis
    Verfassungspolitik und Modernität in Frankreich dargestellt am Conseil constitutionnel
    Europäische Menschenrechtskonvention, Rechtsentwicklung und Verfassungsreform in der Türkei
    Hitlergruß und Kirche
    • HauptbeschreibungWelches Recht findet bei internationalen E-Commerce-Geschäften Anwendung? Welche Befugnisse haben Ermittlungsbehörden im Internet? Was darf der Staat bei der Regulierung des weltweiten Netzes und was ist ihm verboten? Wie lassen sich bestehende Rechtsprobleme mit Hilfe des Internet lösen und welche neuen Probleme wirft das Netz auf? Wie lassen sich Rechte und Interessen von Urhebern und Konsumenten in einer digitalisierten Welt miteinander in Einklang bringen? Wie kann sich der Staat das Internet als Verwaltungsinstrument zu Nutze machen?Der Sammelband "Rechtsfragen der Nutzun.

      Rechtsfragen der Nutzung und Regulierung des Internet
    • „Res sacra“ bezeichnet Objekte, die durch religionsrechtliche Widmung dem Kult von öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen und Religionsgesellschaften dienen. Diese „öffentlichen Sachen“ haben einen besonderen staatskirchenrechtlichen Status und genießen verfassungsrechtlichen Schutz. Die Untersuchung beleuchtet, ob es res sacrae in den neuen Bundesländern gibt, ob der öffentlich-rechtliche Status historischer res sacrae in der sowjetischen Besatzungszone und der DDR erhalten blieb und welche Rechtsstellung die Kirchen in der ehemaligen DDR hatten. Zudem wird das durch Landesverfassungsrecht und Kirchenverträge geprägte Staatskirchenrecht in den neuen Bundesländern betrachtet. Anlässlich der Diskussion um die Neuerrichtung der Leipziger Universitätskirche analysieren die Autoren die rechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen des Wiederaufbaus und der künftigen Nutzung der „Paulinerkirche“. Das Institut für Verwaltung und Verwaltungsrecht in den neuen Bundesländern e. V. unterstützt die Veröffentlichung, um den Respekt vor dem geltenden Recht in Religionsangelegenheiten zu fördern und die Rechtslage anschaulich darzustellen. Die Leipziger Universitätskirche dient dabei als Beispiel für zahlreiche weitere Wiederaufbauprojekte von Kirchengebäuden in den neuen Bundesländern.

      Res sacrae in den neuen Bundesländern
    • Staatliche Folter

      Heiligt der Zweck die Mittel?

      • 95pages
      • 4 heures de lecture

      Dieser Band dokumentiert eine Podiumsdiskussion, die das Leipziger Institut für Grundlagen des Rechts veranstaltet hat. Die Autoren - teils vorwiegend praktisch, teils vorwiegend akademisch tätig - befassen sich differenziert mit der anhaltenden Debatte um die Zulässigkeit staatlicher Folter. Das Thema des Forums war zunächst gewählt mit Blick auf die damals aktuellen Geschehnisse um den späteren Rechtsreferendar Magnus Gäfgen und den Frankfurter Polizeivizepräsidenten Wolfgang Daschner. Die Einzelheiten des Falles sind hier im Beitrag des hessischen Generalstaatsanwaltes Dieter Anders nachzulesen. Alle Beiträge weisen jedoch über dieses Exempel hinaus, indem sie sich mit den historischen und gegenwärtigen Wurzeln des Verbots staatlicher Misshandlungen in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG beschäftigen. Obwohl die Debatte über die Zulässigkeit staatlicher Folter - angesichts des eindeutigen geSetzlichen Wortlauts - ihrerseits Schaden anzurichten geeignet ist, erschien es doch sinnvoll, das Feld nicht denjenigen zu überlassen, die insofern eine 'Liberalisierung' fordern, sondern zum vielleicht wiederholten Mal zu dokumentieren, dass staatliche Folter im Geltungsbereich des GrundgeSetzes untersagt bleibt.

      Staatliche Folter
    • Soll es in der Präambel des Verfassungsvertrags der Europäischen Union eine Bezug- nahme auf Gott geben oder wenigstens einen expliziten Hinweis auf die christliche Fundierung Europas? An dieser Frage scheiden sich die Geister nach wie vor, auch wenn ein solcher Bezug im derzeitigen Vertragstext nicht enthalten ist. Der Band präsentiert die wesentlichen Argumente dieser Debatte anhand von drei Beiträgen, die die unterschiedlichen Positionen pointiert zur Sprache bringen. Der Leipziger Jurist Helmut Goerlich legt die Gründe dar, die – vor allem aus juristischer Sicht – gegen einen Gottesbezug sprechen. Bischof Wolfgang Huber, Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche in Deutschland, und Karl Kardinal Lehmann, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, sprechen sich demgegenüber deutlich für einen Gottesbezug in der Präambel des Verfassungsvertrages aus. Ihre Argumente verdienen es, gerade während des Ratifikationsprozesses weiterhin bedacht zu werden. So wird auf ausgesprochen informative und lebendige Weise eine hilfreiche Orientierung in dieser geistes- und kulturpolitischen Kontroverse gegeben. Mit einem Vorwort von Ingolf U. Dalferth.

      Verfassung ohne Gottesbezug?