Plus d’un million de livres, à portée de main !
Bookbot

Klaus Goutier

    Die Haftung im Steuerrecht
    Die Änderung von Steuerverwaltungsakten nach der Abgabeordnung 1977
    Rechtsphilosophie und juristische Methodenlehre im Lichte der evolutionären Erkenntnistheorie
    Kommentar zum Umwandlungsrecht
    • Der Arbeit geht es in erster Linie darum, die von Karl Popper und Konrad Lorenz entworfene evolutionäre Erkenntnistheorie in die rechtsphilosophische Diskussion einzuführen und nachzuweisen, daß sie allein dazu in der Lage ist, sowohl einer leistungsfähigen Gesetzgebungslehre wie auch einer anwendungsbezogenen juristischen Methodologie als Grundlage zu dienen. Ein wichtiges Anliegen der evolutionären Erkenntnistheorie besteht darin, die unheilvolle Kluft zwischen den Geisteswissenschaften einerseits und den Naturwissenschaften andererseits zu überwinden. Entsprechend dieser Zielsetzung versucht die Arbeit auch, die Forschungsergebnisse anderer Wissenschaften für das Recht nutzbar zu machen: Zu nennen sind dabei insbesondere die mathematische Logik (Alfred Tarskis), die (vom philosophischen Positivismus völlig verkannte, von Popper indes klar herausgestellte) naturwissenschaftliche Forschungsmethode, die «Innate Value Theory» der Biologen (G. E. Pugh) und nicht zuletzt die Ergebnisse der heutigen Gehirnforschung, die allein eine wissenschaftliche Grundlage für Sprach- und Erkenntnistheorien abgeben können.

      Rechtsphilosophie und juristische Methodenlehre im Lichte der evolutionären Erkenntnistheorie
    • Die Korrekturregelungen der AO 1977 (130-132; 172-177) werfen insbesondere deshalb erhebliche Rechtsprobleme auf, weil sie einerseits - im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung - den 48,49 VwVfG nachgebildet wurden, andererseits dagegen dem Korrektursystem der bis zum 31.12.1976 geltenden RAO entstammen.Um die genannten Probleme einer Lösung näher zu bringen, versucht die Arbeit, im Hinblick auf die steuerrechtlichen Korrekturregelungen ein an bestimmten Wertungen orientiertes «inneres System» aufzuzeigen. Ausserdem unternimmt sie - nach Darstellung der Rechtsnatur der Änderungsbescheide - den Versuch einer teleologischen Deutung des in den 351 Abs. 1 AO, 42, 68 FGO verwendeten Änderungsbegriffs.

      Die Änderung von Steuerverwaltungsakten nach der Abgabeordnung 1977