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Uwe Scheffler

    Strafgesetzgebungstechnik in Deutschland und Europa
    Grundlegung eines kriminologisch orientierten Strafrechtssystems
    Die überlange Dauer von Strafverfahren
    Terminigebrauch und Folgebeziehung
    Ereignis und Zeit
    Musik und Strafrecht
    • Musik und Strafrecht

      • 250pages
      • 9 heures de lecture

      Musik und Strafrecht scheint auf den ersten Blick ein Begriffspaar ohne näheren Zusammenhang zu sein. Die Beiträge dieses Buches verknüpfen aber beide Themen, indem sie die Konflikte beleuchten, in denen die Musik als Kunstform strafrechtlich Anstoß erregt oder umgekehrt rechtlich anstößig angegangen wird: Sie kann nämlich sowohl aktiv "Täter" (z.B. durch beleidigende Texte) als auch passiv "Opfer" (etwa bei Plagiaten) von Delikten sein. Zwischen Musik und Strafrecht steht in diesem Band somit die Kunstfreiheit als "Vermittler" im Mittelpunkt und ist zentraler Bestandteil der Diskussion über das Verhältnis dieser beiden Welten. Zwischen diesen Sphären stehen noch die Fälle' in denen Kriminalität als Inspiration der Musik dient. Der Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie von Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler befasst sich seit Jahren mit dem Thema "Kunst und Strafrecht", das breite Spektrum der Beiträge dieses Werkes zeigt den Facettenreichtum dieser Forschung.

      Musik und Strafrecht
    • Das Hauptergebnis der vorliegenden Abhandlung ist eine philosophische Ereignistheorie, die Ereignisse über konstituierende Sätze einführt. In ihrem Rahmen sind die wesentlichen in der Literatur diskutierten Fragen (nach der Existenz und der Individuation von Ereignissen, nach dem Verhältnis von Token und Typen, nach der Struktur von Ereignissen und andere) lösbar. In weiteren Kapiteln werden das Verhältnis von kausaler und temporaler Ordnung sowie die Existenz von Ereignissen in der Zeit besprochen und es wird auf der Grundlage der Token-Typ-Unterscheidung für die Priorität der singulären Kausalität gegenüber genereller Verursachung argumentiert.

      Ereignis und Zeit
    • Nachdem Uwe Scheffler in seiner Studie «Kriminologische Kritik des Schuldstrafrechts» (Europäische Hochschulschriften II/445) nachgewiesen hat, dass das Schuldprinzip die Verwertung kriminologischer Erkenntnisse im Strafrecht verhindert, stellt er nun eine Alternative vor: Er belegt zunächst, dass die Uneinheitlichkeit der Kriminologie nicht von wissenschaftstheoretischer Unvereinbarkeit, sondern lediglich vom unterschiedlichen Verhältnis zur Strafrechtspflege geprägt ist. Daran anknüpfend entwickelt er ein Strafrechtssystem, das kriminologische Erkenntnisse berücksichtigt, ohne generalpräventive Erfordernisse zu vernachlässigen.

      Grundlegung eines kriminologisch orientierten Strafrechtssystems
    • Die Studie, hervorgangen aus einem Vortrag des Autors auf der Tagung der deutschen, österreichischen und schweizerischen Strafrechtslehrer 2005 in Frankfurt (Oder), beschäftigt sich mit dem in der Strafgesetzgebung „immerwährenden Pendelschlag“ zwischen der generalisierender Technik einerseits und andererseits der Kasuistik, die zur Zeit wieder insbesondere bei der Umschreibung strafbarer Verhaltensweisen an Boden gewinnt. Im Mittelpunkt der Analyse stehen die Regelbeispieltechnik, eine deutsche Spezialität, sowie die – vom Autor so bezeichnete – Schrotschusstechnik, eher angloamerikanischer Gesetzgebungstradition verpflichtet, die infolge der Internationalisierung, inbesondere Europäisierung des Strafrechts auf dem Vormarsch ist, weil sie mit kriminalpolitischen Vorstellungen korrespondiert, die neuerdings unter dem Terminus Feindstrafrecht diskutiert werden und vermehrt über Europäische Rahmenbeschlüsse in das deutsche Strafrecht dringen.

      Strafgesetzgebungstechnik in Deutschland und Europa
    • In der Rechtswissenschaft herrscht die Auffassung vor, der Einfluss der Kriminologie auf das Strafrecht bestimme sich nach der Qualität der kriminologischen Erkenntnisse. Uwe Scheffler weist hingegen nach, dass durch das Schuldprinzip, den Dreh- und Angelpunkt des Strafrechts, die Verwertung kriminologischer Erkenntnisse verhindert wird. Er erörtert deshalb Möglichkeiten der Entwicklung kriminalpolitischer Konzepte, die sowohl die Anliegen der Kriminologie als auch das Erfordernis einer funktionierenden und rechtsstaatlichen Strafrechtspflege berücksichtigen könnten.

      Kriminologische Kritik des Schuldstrafrechts