Plus d’un million de livres, à portée de main !
Bookbot

Ulrich Loewenheim

    30 mai 1934
    Die Privatkopie
    Kartellrecht
    Handbuch des Urheberrechts
    Urheberrecht
    Festschrift für Fritz Traub zum 65. Geburtstag
    Praxis des Online-Rechts
    • Dieser große Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, zum Gesetz betreffend die urheberrechtlichen Wahrnehmungsgesellschaften und zum Kunsturhebergesetz hat sich als vielzitiertes und meinungsbildendes Standardwerk etabliert. Dank seines Autorenteams aus führenden Experten verbindet der Kommentar wissenschaftliche Gründlichkeit mit Prägnanz und höchstem Praxisnutzen. Vorteile auf einen Blick - führende Herausgeber und Autoren - hoher Praxisnutzen - maßgeblich zitiertes Werk Zielgruppe Für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verlage, Redaktionen, Werbeagenturen, Rundfunk, Theater, Film, Fotografen, urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften, Universitäten, Gerichte, Behörden.

      Urheberrecht
    • Handbuch des Urheberrechts

      • 2427pages
      • 85 heures de lecture

      Dieses Handbuch behandelt umfassend alle Aspekte des Urheberrechts sowie verwandte Rechtsgebiete wie Verlagsrecht, Verwertungsrecht und Persönlichkeitsrecht. Es berücksichtigt die aktuellen Novellen zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft und zur Durchsetzung geistigen Eigentums. Das Europäische Urheberrecht wird eingehend behandelt, wobei ein besonderer Fokus auf der Vertragsgestaltung liegt. Es werden detaillierte Informationen zu verschiedenen Verwertungsverträgen bereitgestellt, darunter Autoren-, Übersetzer-, Presse-, Musikverlags-, Tonträgerherstellungs-, Kunst- und Bauverträge, Bühnen- und Sendeverträge, Filmverträge sowie Verträge über Computerprogramme, Internet- und Datenbankverträge und Merchandisingverträge. Das Werk bietet praxisnahe Darstellungen der urheberrechtlichen Ansprüche, deren Durchsetzung und der relevanten Verfahren. Die jüngsten Urheberrechtsnovellen sind integriert, mit Schwerpunkten auf dem Recht der Privatkopie, digitalem Kopienversand, Bibliotheksterminalnutzung, neuen Regelungen zu unbekannten Nutzungsarten, Internetpiraterie, Pauschalisierungsregelungen für Massenabmahnungen und angemessener Vergütung. Renommierte Autoren aus Praxis und Wissenschaft tragen mit ihrem Fachwissen zu diesem Handbuch bei. Der Herausgeber, Prof. Dr. Ulrich Loewenheim, ist ein führender Wissenschaftler im Urheberrecht und hat maßgeblich an der Novelle zum Urhebervertragsrecht mitgewirkt. Es richtet sich an A

      Handbuch des Urheberrechts
    • Die Rechtsvereinheitlichung im europäischen Kartellrecht hat bedeutende Fortschritte gemacht, insbesondere durch die neue Verfahrensverordnung und die überarbeitete Fusionskontrollverordnung. Die Verfahrensverordnung hat das Kartellanmeldeverfahren grundlegend reformiert, indem das Anmeldeerfordernis entfiel und somit das Risiko nachträglicher Verbote bei Unternehmen bestehen bleibt. Der Kommentar behandelt die relevanten Regelungen des EU-Vertrags, der Fusionskontrollverordnung und der Gruppenfreistellungsverordnungen. Auf nationaler Ebene zielt die 8. GWB-Novelle von 2013 darauf ab, die wettbewerblichen Rahmenbedingungen in der Fusionskontrolle, Missbrauchsaufsicht und im Verfahren bei Kartellverstößen zu modernisieren und die Durchsetzung des GWB effizienter zu gestalten. Die Unterschiede zum europäischen Recht in der Fusionskontrolle werden weiter verringert, während die Missbrauchsvorschriften durch die Novelle benutzerfreundlicher gestaltet werden. Die Neuerungen der europäischen Verfahrensverordnung sind in deutsches Recht umgesetzt worden, was zu einer Harmonisierung der nationalen und europäischen Rechtsvorschriften führt. Angesichts der grenzüberschreitenden Wirkungen von Kartellvereinbarungen zwischen Großunternehmen ist diese Parallelisierung der Rechtsordnungen besonders wichtig. Die Technologie-Transfer-Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen Lizenzierungen für Patente, Marken und Know-how zulässig sind. D

      Kartellrecht
    • Audio- und Videogeräte werden vielfach im Ausland hergestellt und in der Bundesrepublik vertrieben. Ist die Geräteabgabe von bis zu fünf Prozent des Herstellerabgabepreises - schon bei der Urheberrechtsreform 1965 eine der umstrittensten Materien - vom Gerätepreis der ausländischen Produktionsfirma zu berechnen? Oder ist der (höhere) Preis der inländischen Vertriebsfirma maßgebend? Für Produktion und Vertrieb von Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten ist die Beantwortung dieser Frage von eminenter rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. Die Antwort hängt davon ab, wer rechtlich Hersteller ist: der faktische Produzent oder der inländische Importeur oder Vertreiber. Prof. Dr. Ulrich Loewenheim, Universität Frankfurt, hat die Fragen, die den Bundesgerichtshof in mehreren Prozessen beschäftigten, sehr eingehend untersucht. Sein Ergebnis: Nur das Unternehmen ist Hersteller, das die Geräte auch tatsächlich produziert.

      Herstellerbegriff und Geräteabgabe bei Audio- und Videogeräten