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Ruth Lang

    Modellierung von Erosion und Nitrataustrag in Agrarlandschaften
    So arbeitet der Deutsche Bundestag
    Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates und des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäss Artikel 23 Abs. 2 bis 7 GG
    Allgemeine und Spezielle Pharmakologie und Toxikologie
    • Durch den fortschreitenden europäischen Integrationsprozess haben Länder, Bundesrat und Bundestag einen erheblichen Teil ihrer Gesetzgebungskompetenzen an die EU verloren. Ruth Lang untersucht, ob der 1992 in das Grundgesetz eingefügte Art. 23 Abs. 2 bis 7, der die Mitwirkungsrechte des Bundesrates und des Bundestages in EU-Angelegenheiten regelt, ausreicht, um die gesetzgeberische Funktion und Stellung beider Organe sowie der Länder als teilsouveräne Staatseinheiten zu sichern. Zudem wird überprüft, ob die Regelungen mit dem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und wie durchsetzbar die Rechte sind. Lang erläutert die Rechte von Bundesrat und Bundestag umfassend. Für den Bundesrat kommt sie zu dem Schluss, dass die Respektierung der vorrangigen Kompetenz der Bundesregierung und deren eigenverantwortliche Entscheidung bei der Festlegung ihrer Verhandlungsposition in EU-Angelegenheiten weder gegen Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht verstößt. Im Fall des Bundestages stellt die Verfasserin fest, dass dessen Mitwirkungsrechte zwar zur demokratischen Legitimation der supranationalen europäischen Hoheitsgewalt beitragen, jedoch hinter den Rechten des Bundesrates zurückbleiben. Für beide Organe und die Länder gilt, dass eine volle Gleichwertigkeit zwischen ihrer Alleinentscheidungsbefugnis und der Mitwirkung an der Entscheidungsbefugnis der Bundesregierung nicht erreicht werden kann.

      Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates und des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäss Artikel 23 Abs. 2 bis 7 GG