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Jutta Elz

    Sexuell deviante Jugendliche und Heranwachsende
    Exhibitionisten
    Kooperation von Jugendhilfe und Justiz bei Sexualdelikten gegen Kinder
    Täterinnen
    Gefährliche Sexualstraftäter
    Rückwirkungsverbot und Sicherungsverwahrung
    • Rückwirkungsverbot und Sicherungsverwahrung

      Rechtliche und praktische Konsequenzen aus dem Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. ./. Deutschland

      Der Bericht widmet sich zunächst dem Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M./. Deutschland vom 17.11.2009 und der darauf zurückgehenden nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung, greift dabei Themen wie die Entschädigung für konventionswidrige Freiheitsentziehung und die Dauerobservation von Entlassenen auf und stellt dar, wie sich die Bundesländer auf und für die „neue“ Sicherungsverwahrung einrichten. Dem schließen sich Ausführungen zu jenen Altfällen an, deren Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB anlässlich einer vor dem 31.01.1998 begangenen Straftat erstmalig angeordnet worden war, die sich am 10.05.2010 in der Unterbringung befunden hatten und bei denen die Zehnjahresfrist spätestens am 31.12.2010 abgelaufen war. Die dargestellten Daten basieren auf einer Analyse der Gefangenenpersonalakten. Von zentraler Bedeutung war bei deren Erhebung, ob es während des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung zu therapeutischen und vollzugsöffnenden Maßnahmen gekommen war. Einen anderen Schwerpunkt bildete die Frage, in welcher Phase nach dem Kammerurteil und (damit) unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Fortdauer der Unterbringung geprüft worden war. Für jene Probanden, bei denen die Verwahrung endete, wurde zudem erhoben, wohin sie entlassen wurden und mit welchen Weisungen dies geschah.

      Rückwirkungsverbot und Sicherungsverwahrung
    • Gefährliche Sexualstraftäter

      • 349pages
      • 13 heures de lecture

      Straftäter, denen gegenüber in den Jahren 1999/2000 anlässlich eines Sexualdeliktes Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, bilden die Probanden der vorliegenden Untersuchung. Im Zentrum des Forschungsinteresses stand aber die Frage, wie es Strafgerichte mit der Ermittlung, Prüfung und Darstellung täter- und tatbezogener Faktoren halten, und zwar nicht nur in den Urteilen, die zur Anordnung der Maßregel führten, sondern auch in zuvor gegenüber den Probanden ergangenen Entscheidungen, die häufig ebenfalls auf erhebliche Tatvorwürfe zurückgehen. Im Rahmen der dafür durchgeführten Strafaktenanalyse fand die Frage nach Häufigkeit und Inhalt forensisch-psychiatrischer Begutachtungen besondere Beachtung. Den Ergebnissen der Studie sind Ausführungen zur Entwicklung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung – bis hin zu jenen Änderungen, die am 1. Januar 2011 in Kraft traten – sowie zur Praxis der Anordnung und Unterbringung vorangestellt. Ergänzt werden die Darlegungen durch acht ausführliche Fallskizzen, die sich im Anhang befinden, aber dennoch auch einen Einstieg in die Thematik bieten können.

      Gefährliche Sexualstraftäter
    • Ein Merkmal, das uns und unser Leben entscheidend prägt, ist das Geschlecht. Allerdings ist auch in der Kriminologie das Mann-Sein immer noch das Maß aller Dinge, was sich schon darin zeigt, dass es den Terminus „Männerkriminalität“ nicht gibt, wohl aber denjenigen der „Frauenkriminalität“, mit dem Täterinnen als „Abweichung von der Abweichung“ herausgestellt werden. Ein besonders irritierender doppelter Normverstoß liegt vor, wenn Frauen mit Gewalt- oder Sexualdelikten in Erscheinung treten. Um dem „Herr“ zu werden, werden solche Täterinnen in der Öffentlichkeit – wenn ihr Verhalten nicht sowieso übersehen oder bagatellisiert wird – als Opfer (ihrer Vergangenheit oder Gegenwart), Ungeheuer oder pathologischer Fall wahrgenommen. Aber nur wer Frauen als „wirkliche“ Täterinnen – und zwar auch und gerade im Gewalt- und Sexualbereich – akzeptiert, kann zum einen ihre Opfer bemerken und zum anderen ihre geschlechtstypischen Sozialisations- und Lebensbedingungen wahrnehmen. Dies ist zwingende Voraussetzung, um mit ihnen erfolgreich arbeiten und weitere Taten verhindern zu können. Die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) führte deshalb im Oktober 2008 eine interdisziplinäre Fachtagung zu dem Thema „Täterinnen – Befunde, Analysen, Perspektiven“ durch. Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse dieser Veranstaltung.

      Täterinnen
    • Kooperation findet nur statt, wenn sie für die Beteiligten lohnenswert ist. Wenn der persönliche Einsatz unverhältnismäßig erscheint oder die eigene Souveränität gefährdet ist, bleiben oft nur halbherzige Versuche. Unterschiede in Aufgaben, Befugnissen und Rahmenbedingungen von Jugendhilfe und Justiz stellen zusätzliche Hindernisse dar, die durch Informationsmängel und Vorurteile verstärkt werden. Dies wird besonders problematisch, wenn es um Kinder geht, die von Sexualdelikten betroffen sind, da der vermeintlich beste Weg oft mit speziellen Schwierigkeiten verbunden ist. Um die Kooperation von Jugendhilfe und Justiz in solchen Fällen zu beleuchten, fand im März 2006 in Wiesbaden eine interdisziplinäre Fachtagung der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) statt. Der vorliegende Band enthält die schriftlichen Fassungen der dort gehaltenen Vorträge. Die Autorinnen und Autoren behandeln relevante Fragen aus dem Straf-, Familien- sowie Kinder- und Jugendhilferecht, präsentieren Forschungsergebnisse zur Zusammenarbeit und berichten von erfolgreichen Kooperationen. Zudem werden Informationen zur sozialpädagogischen Prozessbegleitung und zum Gerichtswissen von Kindern bereitgestellt, sowie Hinweise gegeben, bestimmte Fehler bei der Verdachtsbegründung zu vermeiden und stets das Wohl des Kindes im Blick zu behalten. Eine Auswahlbibliographie zum Thema ergänzt den Band.

      Kooperation von Jugendhilfe und Justiz bei Sexualdelikten gegen Kinder
    • Exhibitionistische Handlungen wurden lange als harmlose Sexualdelikte betrachtet, während Exhibitionisten als monotrope Sexualdelinquenten galten, die bei einem einzigen Tatmuster bleiben. In der Diskussion über den Umgang mit Sexualstraftätern, die zu Verschärfungen des Sexualstrafrechts führten, spielten exhibitionistische Taten zunächst keine Rolle. Doch durch Fälle von Männern, die vor schwerwiegenderen Sexualdelikten bereits durch Exhibitionismus aufgefallen waren, und empirische Befunde, die ein seltenes Steigerungsverhalten nahelegten, werden Exhibitionisten nun als „gewalttätige Sexualverbrecher im Wartestand“ wahrgenommen. Basierend auf der Studie „Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern“ der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) haben Wissenschaftler zusammengearbeitet, um zu untersuchen, ob exhibitionistische Handlungen als „Einstiegsdelikte“ in spätere sexuell motivierte Gewaltkriminalität dienen können. Jutta Elz analysiert die rechtlichen Grundlagen und Dunkelfeldstudien, während Hans-Ludwig Kröber die Erscheinungsformen des Exhibitionismus sowie psychodynamische, ethologische und psychiatrische Theorien erläutert. Jutta Elz zeigt zudem den Wissensstand zum Steigerungsverhalten von Exhibitionisten auf. Jörg-Martin Jehle und Sabine Hohmann-Fricke dokumentieren die Rückfälligkeit von über 1.000 verurteilten Personen, während Kröber die Fallgeschichten von Probanden analysiert, die sowohl exhi

      Exhibitionisten
    • In den letzten Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Kinder und Jugendliche nicht nur Opfer von Sexualstraftaten sind, sondern auch als sexuell deviante Täter auftreten. Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik von 2002 war jeder vierte Tatverdächtige im Bereich sexuellen Missbrauchs von Kindern unter 21 Jahren. Angesichts der Tatsache, dass viele erwachsene Sexualstraftäter bereits in jungen Jahren auffällig werden, ist es entscheidend, frühzeitig Interventionsstrategien zu entwickeln, um junge Menschen vor sexueller Gewalt zu schützen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant ein Modellprojekt zur Entwicklung von Qualitätsstandards im Umgang mit minderjährigen Tätern. Zur Vorbereitung wurde die Kriminologische Zentralstelle e. V. beauftragt, eine Bestandsaufnahme zu erstellen. Diese Publikation bietet eine detaillierte Analyse amtlicher Rechtspflegestatistiken und empirischer Studien zur Sexualdelinquenz junger Menschen. Zudem enthält sie eine jugendspezifische Sonderauswertung der Ergebnisse des Projekts „Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern“. Die Zusammenstellung richtet sich an Fachkräfte in Beratungsstellen, Jugendämtern, Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, die mit sexuell devianten jungen Tätern arbeiten, und weist auf den weiteren Forschungsbedarf hin, insbesondere zur wissenschaftlichen Begleitung therapeutischer Maßnahmen.

      Sexuell deviante Jugendliche und Heranwachsende
    • Die Kriminologische Zentralstelle e. V. (KrimZ) untersucht seit Ende 1996 in einem mehrstufigen Forschungsvorhaben die „Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern“. Bisher sind drei Bände in der KUP-Reihe erschienen, die sich mit sexuellen Missbrauchs- und Gewaltdelikten befassen, insbesondere mit Tätern, bei denen eine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB angeordnet wurde. Der vorliegende Band konzentriert sich auf Täter, die im ersten Halbjahr 1987 in der DDR wegen Sexualdelikten rechtskräftig verurteilt wurden. Zunächst wird ein Überblick über die relevanten Straftatbestände und die statistische Erfassung der (Sexual-)Delinquenz in der DDR gegeben, gefolgt von einer Vorstellung des Studiendesigns. Der Hauptteil präsentiert die Projektergebnisse, wobei die Untersuchungsgruppe nach Delikten differenziert betrachtet wird. Die Täter werden anhand biographischer Merkmale beschrieben, gefolgt von Daten zu Tatgeschehen, Ermittlungsverfahren, Verurteilung und Amnestie von 1987. Der Rückfallaspekt wird hinsichtlich Quoten, Art und Anzahl der Rückfalltaten sowie Karrieretypen analysiert. Zudem werden mögliche Erklärungen für die hohe Rückfallquote diskutiert, einschließlich der Rückfallgeschwindigkeit. Das abschließende Kapitel vergleicht einschlägig Rückfällige mit solchen, die sich bewährt haben, um Risikofaktoren zu ermitteln.

      Sexualstraftäter in der DDR
    • Die Kriminologische Zentralstelle befasst sich seit Ende 1996 im Rahmen eines mehrstufigen Forschungsvorhabens mit der Thematik „Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern“. Neben der grundlegenden Frage, wie häufig wegen eines Sexualdeliktes Verurteilte rückfällig werden, ist zentrales Interesse der Studie, Merkmale des Täters, seiner Tat(en) sowie der justitiellen Reaktion zu erfassen und angenommene Zusammenhänge zwischen diesen Daten und Legalbewährung bzw. Rückfälligkeit zu bestätigen oder zu verwerfen. Dazu wurden Erhebungsgruppen zu Personen gebildet, die im 1. Halbjahr 1987 wegen der Begehung ausgewählter Sexualstraftaten sanktioniert worden waren. Grundlage der Untersuchung sind neben Bundeszentralregister-Auskünften die Strafakten der jeweiligen Bezugsentscheidung. Die ausgewählten Straftatbestände führten zu den Hauptgruppen „Sexuelle Mißbrauchsdelikte“ (§§ 174,176, 179 StGB a. F.), „Sexuelle Gewaltdelikte“ (§§ 177, 178 StGB a. F.) und „Sexuelle Belästigungsdelikte“ (§§ 183, 183a StGB). Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse zu der erstgenannten Gruppe. Die Darstellung der Daten zu den sexuellen Gewalt- und Belästigungsdelikten erfolgt in einer separaten Veröffentlichung.

      Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern