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Die Verschuldungsbefugnis der Europäischen Union

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Wachsende Aufgaben der Europäischen Union steigern deren Finanzbedarf. Von seiten der Europäischen Union wird daher seit langem die Erweiterung der Finanzierungskompetenzen gefordert und neben der Befugnis zur Steuererhebung die Möglichkeit der Kreditfinanzierung offen in die Erwägungen einbezogen und zum Teil auf der Grundlage der Generalermächtigung des Art. 235 EGV (Art. 308 EGV-A) praktiziert. In Anbetracht dieser Entwicklung untersucht die Autorin, ob der Europäischen Union nach der derzeit geltenden Rechtsordnung eine Verschuldungsbefugnis zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung oder zur streng zweckgebundenen Finanzierung von Darlehen und Finanzhilfen besonderer finanzwirksamer Gemeinschaftsaufgaben mit stabilitäts-, industrie-, struktur- und kohäsionspolitischer Zielsetzung zusteht. Sie weist nach, daß dies nicht der Fall ist - selbst die bislang praktizierten Verschuldungsaktivitäten der Europäischen Union erklärt sie für rechtswidrig. Eine entsprechende Kompetenz ließe sich allenfalls durch ein Vertragsänderungsverfahren begründen, jedoch auch dann nur zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe oder zur mittelfristigen Finanzierung europäischer Investitionen mit europaweiter Nutzenstiftung.

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Die Verschuldungsbefugnis der Europäischen Union, Dagmar Gesmann Nuissl

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1999
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