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Die eigene Strafbarkeit des Strafverteidigers im Spannungsfeld zwischen prozessualem und materiellem Recht

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Diese Arbeit untersucht die Strafbarkeit von Strafverteidigern im Kontext ihrer Tätigkeit während des Strafverfahrens gegen ihre Mandanten. Der Verteidiger ist einerseits verpflichtet, seinen Mandanten zu unterstützen, befindet sich jedoch oft in der Nähe von Straftaten wie Strafvereitelung, Aussagedelikten, Urkundendelikten, Betrug und Geldwäsche, insbesondere durch die Annahme bemakelter Honorare. Das Spannungsverhältnis zwischen prozessualem und materiellem Recht wird analysiert, um allgemeine Prinzipien zu formulieren. Die Untersuchung zeigt, dass bei der materiellrechtlichen Bewertung des Handelns des Verteidigers die prozessualen Verbote (wie Lügeverbot, Verdunkelungsverbot und Verbot der Anwendung unlauterer Mittel) und Befugnisse berücksichtigt werden müssen. Ein ordnungsgemäßes Handeln des Verteidigers, das diesen prozessualen Vorgaben entspricht, ist nicht strafbar. Im Gegensatz dazu kann nur prozessordnungswidriges Verhalten des Verteidigers, also ein bewusster Verstoß gegen diese Verbote oder Pflichten, zu einer Strafbarkeit führen. Somit ist der Verteidiger hinsichtlich seiner materiellrechtlichen Strafbarkeit in gewisser Weise privilegiert.

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Die eigene Strafbarkeit des Strafverteidigers im Spannungsfeld zwischen prozessualem und materiellem Recht, Gregor Zeifang

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2004
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