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Historische Verfahrensordnungen kannten nicht immer die freie, gesetzlich nicht gebundene Beweiswürdigung des Tatrichters. Seit Mitte des 19. Jahrhunderts gilt der Grundsatz der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (heute in § 261 StPO, § 286 ZPO). Allerdings bestehen Einschränkungen, seit sich Teile der Rechtsprechung einer objektiven Beweismaßtheorie annähern: Mit dem Erfordernis einer »hohen Wahrscheinlichkeit« für die richterliche Überzeugung rückt man den klassischen Beweisregeln wieder bedenklich nahe. Mathematisch objektive Modelle sind aber auch heute untauglich für die Entscheidungsfindung. Die seinerzeit eingeführte, in Grenzen freie tatrichterliche Beweiswürdigung erwies sich vielmehr als bester Weg, die Wahrheit im Prozess zu ermitteln.
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Beweiswürdigung als Mittel prozessualer Wahrheitserkenntnis, Gunter Deppenkemper
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- 2004
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