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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist in seiner jüngeren Rechtsprechung dazu übergegangen, den materiellen Grundrechten, insbesondere dem Tötungs- und Folterverbot der Art. 2 und 3 EMRK sowie dem Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, umfangreiche verfahrensrechtliche Anforderungen zu entnehmen. Die Arbeit untersucht die Gründe und möglichen Folgewirkungen dieser Entwicklung. Es wird aufgezeigt, dass der Gerichtshof die Verfahrensdimensionen materieller Garantien vornehmlich aus Effektivitätsgesichtspunkten entwickelt hat. Gleichzeitig kommt der Rechtsprechung des EGMR eine bedeutende Symbolwirkung zu. Hinsichtlich der sich abzeichnenden konkurrenzrechtlichen Probleme zwischen Art. 8 EMRK und Art. 6 EMRK wird eine Neubestimmung des Verhältnisses beider Artikel vorgenommen.
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Verfahrensdimensionen materieller Garantien der europäischen Menschenrechtskonvention, Ralf Möller
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- 2005
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