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Unternehmenskauf und Bürgerliches Gesetzbuch

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Das Bürgerliche Gesetzbuch widmet dem Unternehmens- und Beteiligungskauf auch nach der Schuldrechtsreform keine besonderen Vorschriften. Häufig setzen die Parteien daher in detaillierten Verträgen ihr eigenes Recht. Die Parteien sind jedoch auf das Gesetz angewiesen, wenn vertragliche Regelungen zu teuer, nicht durchsetzbar oder unwirksam sind. Ein Jahrhundert Rechtsprechung zum alten BGB hat die Haftungspraxis beim Unternehmens- und Beteiligungskauf weit von den Vorstellungen der Gesetzesverfasser entfernt, die das Kaufrecht auch für ungeregelte Kaufgegenstände als geeignet ansahen und eine strenge Zusicherungshaftung durch eine kurze Verjährung abmilderten. Die Tradition des Partikularrechts trug zur Abkehr vom BGB ebenso bei wie die Erschütterungen des Privatrechts durch Inflation, Nationalsozialismus und Krieg. Der Autor begreift die Schuldrechtsreform als Chance zur Neubestimmung. Ein weiter Beschaffenheitsbegriff und eine dem Willen der Parteien folgende Haftung mit flexiblen Rechtsfolgen bei hinreichend langer Verjährung bilden ein System, das den Parteien als Grundlage, aber auch als Auffangregelung für maßgeschneiderte Verträge dienen kann.

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Unternehmenskauf und Bürgerliches Gesetzbuch, Jan Thiessen

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2005
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