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Abgrenzung der Kontrollkompetenzen zwischen EG-Kommission und Bundeskartellamt bei Zusammenschlüssen gemäss Art. 3 FKVO

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Die Arbeit befasst sich mit der Abgrenzung der Kontrollkompetenzen von EG-Kommission und BKartA bei der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen im Sinne von Art. 3 FKVO. Ausgangspunkt war dabei das Fusionsvorhaben E. on/Ruhrgas, denn hier diente u. a. die Rüge der Unzuständigkeit deutscher Behörden als Angriffsmittel der Verfahrensgegner. Betrachtet wurde im Rahmen der Arbeit die Rechtslage vor und nach dem Erlass der «neuen» FKVO im Jahre 2004. Die EG-Kommission ist alleinig zuständig, wenn die FKVO anwendbar ist. Neben dem Zusammenschlusstatbestand nach Art. 3 FKVO hängt die Anwendbarkeit von der geografischen Verteilung der Umsätze des letzten Geschäftsjahres der beteiligten Unternehmen ab. Dabei werden «verbundene» Unternehmen mit einbezogen. Auch wenn im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Umsatzkriterium ein einfacher Abgrenzungsfaktor geschaffen werden sollte, zeigt die Arbeit, dass große Unsicherheiten bei der Bestimmung der Anwendbarkeit bestehen können, und bietet Auslegungsvorschläge an. Ferner behandelt sie die Verweisungstatbestände als Ausnahmen zur Kompetenzzuteilung.

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Abgrenzung der Kontrollkompetenzen zwischen EG-Kommission und Bundeskartellamt bei Zusammenschlüssen gemäss Art. 3 FKVO, Oliver Hüfner

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2006
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