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Japanische, deutsche und schweizerische Irrtumsregelungen

Ein rechtsvergleichender Beitrag zum Verhältnis von verbraucherschützenden Vertragslösungsrechten und allgemeinem Vertragsrecht

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Die Willensstörung in der Willensbildung bei Vertragsschluss ist ein klassisches Problem des Vertragsrechts, das sich im Verbraucherverhältnis modern präsentiert. Sandra Hotz untersucht, was das für die Irrtumsregelung bedeutet. Sie zeigt zunächst die Entwicklung der Irrtumsregelungen auf und wie es dazu kam, dass in Japan das deutsche Bürgerliche Recht und die deutsche Irrtumsregelung rezipiert wurden. Trotz der unterschiedlichen Irrtumsregelungen der drei Kodifikationen entstanden ähnliche Fallgruppen für den „ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum“ nach deutschem, den „Grundlagenirrtum“ nach schweizerischem Recht und den „Yôso no Sakugo“ nach japanischem Recht. In Deutschland und der Schweiz ist die Irrtumsdogmatik weit gehend erstarrt, in Japan ist sie vergleichsweise bewegt. In der Diskussion um einen angemessenen Vertragsschutz des Verbrauchers und im Vergleich zu den modernen Vertragslösungsrechten, die in allen drei Ländern initiiert und in Deutschland und Japan bereits unterschiedlich geregelt wurden, zeigt sich, dass die „klassische Irrtumslehre“ vieles birgt, was für die Wahrung der materialen Selbstbestimmung der Verbraucherseite besser genutzt werden könnte. Umgekehrt geben moderne verbraucherschützende Informationspflichten zu wesentlichen Eigenschaften des Vertragsgegenstandes Auskunft darüber, was neue Kriterien für die „Wesentlichkeit“ des Motivirrtums sein können. Es zeigt sich also, dass eine Wechselwirkung zwischen Irrtumsrecht und Verbraucherschutzrechten bisher vernachlässigt wurde.

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Japanische, deutsche und schweizerische Irrtumsregelungen, Sandra Hotz

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2006
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