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Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten

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Ausgangspunkt der Untersuchung ist die bekannte Regelung in § 935 BGB. Sie dient dem Autor einerseits als thematischer Rahmen für die historisch zu betrachtenden Lebenssachverhalte und bietet ihm andererseits mit ihrer Unterscheidung nach der Art des Besitzverlustes einen klaren Ansatz, auf dessen Berücksichtigung er die antiken Rechte untersucht. Dabei geht es ihm nicht um eine Kritik der derzeitigen Vorschrift, vielmehr um eine Auseinandersetzung mit den dafür in Anspruch genommenen geschichtlichen Grundlagen und deren faktische Bedeutung bei der Entstehung des § 935 BGB. Aus germanischer Sicht pflegt die Vorschrift mit dem Satz „Hand wahre Hand“ in Verbindung gebracht zu werden, aus romanistischer Sicht mit dem Ausschluss der res furtivae von der Ersitzung. Die historische Analyse des Autors zeigt, dass sich zwar teilweise Übereinstimmungen in den Lösungen des geltenden und des antiken Rechts finden, der theoretische Ansatz jedoch grundverschieden ist. Nicht die Art des Besitzverlustes war in den untersuchten Rechten entscheidend, sondern das Vorliegen eines Delikts (furtum) an der Sache. Folglich hing die Verfolgbarkeit durch den Eigentümer unmittelbar von der Ausdehnung des betreffenden Deliktstatbestandes ab.

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Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten, Torsten Göhlert

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2007
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