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Die bundesgerichtliche Entschädigungspraxis bei materieller Enteignung infolge Bauverbotszonen

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Seit dem Standardwerk von Enrico Riva zur materiellen Enteignung sind viele Urteile ergangen, die in Kommentaren und Handbüchern nur teilweise behandelt werden. Der wichtige Entscheid Zürich-Enge von 2003 wird nur beiläufig erwähnt. Die vorliegende Arbeit führt die Auflistung bis Sommer 2006 fort und konzentriert sich auf Bauverbotszonen als markantesten Fall der materiellen Enteignung. Herab- und Umzonungen, Bausperren und Denkmalschutz treten dabei in den Hintergrund, um die gerechte Abgeltung massiver Eingriffe besser zu erfassen. Das Bundesgericht betrachtet materielle Enteignung stets im Kontext von Nichteinzonung und Auszonung, was jedoch lediglich eine Abfolge von Eigentumsbeschränkungen darstellt. Daher wird das Problem durch die Vorstellung einer angemessenen Aufgabenverteilung zwischen Gemeinwesen und Privaten angegangen. Zudem wird die Richtigkeit einer Zonierung von den finanziellen Folgen radikal getrennt. Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Verhältnis zwischen der üblichen Definition der materiellen Enteignung und den in der Judikatur genannten Bedingungen. Es stellt sich die Frage, ob es um Ganzheit und Ausschnitte oder um Separata geht und ob Kumulation oder Alternation gilt. Je nach Perspektive erhalten die Anforderungen an „weitgehend überbautes Land“, „Bauordnung erst nach dem 1. Januar 1980“ und „keine Landschaftsfunktionalität“ unterschiedliche Gewichtung.

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Die bundesgerichtliche Entschädigungspraxis bei materieller Enteignung infolge Bauverbotszonen, Rudolf Kappeler

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2007
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