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Durch Dritte verursachte Willensmängel

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Nach § 123 Abs. 1 BGB ist jede Willenserklärung anfechtbar, wenn der Erklärende durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt wurde. § 123 Abs. 2 BGB schränkt dieses Anfechtungsrecht nur im Fall einer Täuschung durch Dritte ein. Sebastian Martens untersucht, wie sich diese Regelung rechtshistorisch und rechtsvergleichend erklären lässt. Im ersten Kapitel werden die römisch-rechtlichen Ursprünge behandelt, gefolgt von deren Rezeption und Fortentwicklung in Europa im zweiten Kapitel. Das dritte Kapitel analysiert die Entstehung der entsprechenden Regelungen im englischen Common Law. Im abschließenden vierten Kapitel erfolgt eine dogmatische Analyse und Kritik des geltenden Rechts. Es wird aufgezeigt, dass die unterschiedliche Behandlung von Drohung und Täuschung zu Wertungswidersprüchen führt und im BGB eine einheitliche Lösung angelegt ist. Zudem wird deutlich, dass das Recht der Willensmängel stark von den praktisch eher bedeutungslosen Drittfällen geprägt ist: Der Anfechtungstatbestand der widerrechtlichen Drohung entstand aus dem Bemühen um eine handhabbare Lösung dieser Drittfälle, während die differenzierte Behandlung von Drohungen und Täuschungen durch Dritte die Entwicklung eines allgemeinen Anfechtungstatbestandes der widerrechtlichen Beeinflussung verhinderte.

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Durch Dritte verursachte Willensmängel, Sebastian A. E. Martens

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2007
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