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Die vorbehaltsversehene und die vorläufige Steuerfestsetzung

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Im Rahmen der Steuerfestsetzung bestehen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung unterschiedliche Interessenlagen. Der Steuerpflichtige möchte in der Regel Planungssicherheit erreichen. Er möchte sein Geld rechtssicher verwenden. Sein berechtigtes Interesse richtet sich daher auf eine schnelle, endgültige Steuerfestsetzung durch die Finanzverwaltung. Auch die Finanzbehörden haben ein Interesse an schneller Festsetzung. Denn erst nach der Festsetzung können sie den Steueranspruch verwirklichen und vollstrecken. Dieses Beschleunigungsinteresse richtet sich jedoch nicht auf eine endgültige Festsetzung, sondern auf eine vorläufige, eine änderbare Festsetzung. Denn Ziel und verfassungsrechtliche Vorgabe ist die gesetzmäßige, dh. im Endergebnis richtige Besteuerung. Dieses Spannungsverhältnis zwischen schneller erster und dennoch richtiger Festsetzung versuchte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der begrenzten Verwaltungskapazität mit der Einführung einer vorläufigen Steuerfestsetzung durch die §§ 164, 165 AO 1977 aufzulösen. Die Studie untersucht die §§ 164, 165 AO 1977 im Lichte der steuerrechtlichen Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes. Es zeigt sich, dass die Regelungen bzw. deren momentane Interpretation sehr einseitig Rechtssicherheit und Vertrauensschutz zugunsten der finanzbehördlichen Organisationshoheit zurückdrängen.

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Die vorbehaltsversehene und die vorläufige Steuerfestsetzung, Dominik Schneider

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2008
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