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Mitbestimmung und Niederlassungsfreiheit

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Im Oktober 2001 wurde die Europäische Gesellschaft (SE) eingeführt, die erste europaweit verfügbare Unternehmensform. Angesichts der strengen Vorgaben zur SE, insbesondere zur Unternehmensmitbestimmung, stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit paritätischer Mitbestimmung mit dem Europäischen Recht. Diese Mitbestimmung gilt nun auch für SE mit deutscher Beteiligung und wird zur Rückfallebene, falls Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Einigung über die Mitbestimmung in der „deutschen“ SE erzielen. Der Gründungsprozess einer SE fällt unter die Europäische Niederlassungsfreiheit, da er die Anforderungen des Art. 43 EG erfüllt. Laut der Rechtsprechung des EuGH zur Verhältnismäßigkeit einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme ist eine Rechtfertigung eines Eingriffs nicht möglich, da es den Regelungen des MitbestG an Geeignetheit sowie an der vom EuGH geforderten Erforderlichkeit und Angemessenheit mangelt. Eine europarechtskonforme Auslegung der MitbestG-Vorschriften ist aufgrund der klaren Aussagen des BVerfG im „Mitbestimmungsurteil“ nicht möglich, was die relevanten Vorschriften des MitbestG europarechtswidrig macht. Daher sollten diese Vorschriften abgeschafft und durch ein einheitliches Mitbestimmungsgesetz auf Grundlage des DrittelbG ersetzt werden.

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Mitbestimmung und Niederlassungsfreiheit, Mathias Bock

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2008
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