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Verminderte Schuldfähigkeit bei selbstverschuldeter Trunkenheit

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Die Anzahl der Straftaten, die im Zustand der Trunkenheit begangen werden, nimmt ständig zu. Dem Strafrichter obliegt im an-schließenden Strafverfahren die schwierige Pflicht der Beurteilung, ob sich der Umstand der Trunkenheit für den Täter nach dem Gesetzeswortlaut des § 21 Strafgesetzbuch strafmildernd auswirken kann oder ob gerade die selbstverschuldete Trunkenheit keine Berücksichtigung im Strafmaß finden darf, um die Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss nicht zu „begünstigen“. Die Frage der strafrechtlichen Behandlung selbstverschuldeter Trunkenheit ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Prinzip schuldangemessenen Strafens und den Widerstreit zwischen fakultativer Strafmilderung in § 21 StGB, Vollrauschtatbestand in § 323a StGB und dem Rechtsinstitut der actio libera in causa äußerst diffizil und älter als das geltende Strafgesetzbuch. Die vorliegende Arbeit analysiert die strafrechtlichen Handhabung selbstverschul-deter Trunkenheit in Gesetz und Rechtsprechung, wobei besonderes Augenmerk auf die Systematisierung der vorgebrachten Argumente für und wider eine Berücksichtigung im Strafmaß in der neueren Rechtsprechung gelegt wird, um daraus Tendenzen für eine künftige Rechtsprechungsentwicklung abzuleiten.

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Verminderte Schuldfähigkeit bei selbstverschuldeter Trunkenheit, Sabine Gabber

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2009
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