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Vermittlungsverträge unter besonderer Beachtung der Anlagevermittlung

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Die Vermittlungsverträge in verschiedenen Wirtschaftsbereichen sind nicht einheitlich, sondern passen sich den spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Vermittlungsobjekts an. Gemeinsam ist ihnen, dass die Tätigkeit des Vermittlers oft über die bloße Vertragszusammenführung hinausgeht und auch Informationspflichten umfasst, insbesondere gegenüber dem Vertragspartner des Auftraggebers. Eva-Maria Neidlinger untersucht die Anlagevermittlung im Grauen und Geregelten Kapitalmarkt sowie die Versicherungsvermittlung, wobei der Graue Kapitalmarkt den größeren Teil einnimmt. Die komplexen Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten ergeben sich aus dem Dreipersonenverhältnis und der Ambivalenz des Vermittlerhandelns. Zentrale Grundlage für die Informationspflichten des Vermittlers sind die culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 3 BGB sowie der Auskunfts- und Beratungsvertrag, während der Maklervertrag nur subsidiär relevant ist. Die Informationspflichten werden systematisch von ihrem Entstehen bis zur Konkretisierung dargestellt. Eine allgemeingültige Definition des Vermittlungsvertrags existiert nicht; er kann nur anhand mehrerer Merkmale beschrieben werden, die vom konkreten Fall abhängen. Das wachsende Bedürfnis nach Information könnte zu einer Umorientierung des Vermittlerwesens hin zu einer neutralen Rolle führen. Eine gesetzliche Kodifizierung wäre notwendig, um eine umfassende Pflichtenbegründung, insbesondere eine generelle Bera

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Vermittlungsverträge unter besonderer Beachtung der Anlagevermittlung, Eva-Maria Neidlinger

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2009
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