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Probleme der alkoholbedingt verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) unter Berücksichtigung rechtsvergleichender Überlegungen

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In den letzten Jahren ist die täterfreundliche Rechtsprechung des BGH zunehmend kritisch beurteilt worden. Die Kritik wird vornehmlich vom 3. Senat des BGH geübt. Aber auch Teile des Schrifttums haben sich der Kritik angeschlossen. Zudem werden von der Politik immer wieder Reformvorschläge diskutiert. Im Juni des Jahres 2006 hat der Senat der Stadt Hamburg eine Bundesratsinitiative zur Reform des § 21 StGB initiiert. Nach dem Willen des Hamburger Senats soll künftig die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 21 StGB ausgeschlossen sein, wenn ein Täter sich vor der Tatbegehung vorwerfbar, dass heißt willentlich oder zumindest sorgfaltswidrig, mit Alkohol, Medikamenten oder Drogen in einen Rausch versetzt hat. Auch die Thüringische Landesregierung hat eine dahingehende Änderung des § 21 StGB angeregt. Mit dieser Arbeit soll zum einen untersucht werden, ob die Kritik an der bisherigen Rechtsprechung berechtigt ist. Zum anderen stellt sich die Frage, ob eine Änderung der Vorschrift des § 21 StGB geboten ist.

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Probleme der alkoholbedingt verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) unter Berücksichtigung rechtsvergleichender Überlegungen, Nina Springer

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2009
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