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Geheimhaltungspflicht von Mitgliedern der Tierversuchskommissionen

(namentlich im Kanton Zürich)

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Angehörige von Tierversuchskommissionen sind als Behördenmitglieder an das Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB gebunden. Für ihre Kommissionstätigkeit bedeutet dies ein grundsätzliches Mitteilungsverbot gegenüber allen an einem konkreten Tierversuchsprojekt Beteiligten. In vielen Fällen stellt die Überstrapazierung des Geheimnisbegriffs für Kommissionsmitglieder aber ein mit dem Verfassungsauftrag Tierschutz nicht vereinbares Hindernis für den pflichtbewussten Gesetzesvollzug dar. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, wie weit das Amtsgeheimnis reicht und in welchen Konstellationen die Schweigepflicht nicht besteht, sodass der Gedankenaustausch mit Drittpersonen und externen Institutionen unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist. De lege ferenda wird eine gesetzlich verankerte Lockerung der Schweigepflicht gefordert.

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Geheimhaltungspflicht von Mitgliedern der Tierversuchskommissionen, Isabelle Häner

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2011
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