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Die Anwendbarkeit des forum non conveniens im deutschen und europäischen Zivilverfahrensrecht

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Die Lehre vom forum non conveniens besagt, dass ein an sich zuständiges Gericht die Ausübung seiner Zuständigkeit ablehnen kann, wenn die Gerichte eines anderen Staates zur Entscheidung besser geeignet sind. In den common law -Rechtsordnungen England und Irland stellt sie ein wichtiges Instrument des Zivilverfahrens dar. Im Jahr 2005 entschied sich der EuGH gegen die Anwendbarkeit des forum non conveniens im europäischen Zivilverfahrensrecht. Gleichzeitig trat die europäische Verordnung für Ehe- und Kindschaftssachen – die Brüssel II bis -VO – in Kraft, deren Art. 15 oft als eine Ausprägung des forum non conveniens verstanden wird. Die Arbeit untersucht die Hintergründe dieser Entwicklung und geht der Frage nach, welche Zukunftsperspektiven die forum non conveniens -Lehre noch hat.

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Die Anwendbarkeit des forum non conveniens im deutschen und europäischen Zivilverfahrensrecht, Monika König

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2012
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