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Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Milizprinzips der Schweizer Armee

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Die Schweizer Armee ist gemäß Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung nach dem Milizprinzip organisiert. Doch was bedeutet es, eine Armee nach diesem Prinzip zu führen? Welche Rolle spielt das Wort „grundsätzlich“ und welche Grenzen ergeben sich für die Weiterentwicklung der Armee? Diese Arbeit untersucht zunächst die Bedeutung des Milizprinzips und die Geschichte der Schweizer Armee sowie theoretische Aspekte zur Auslegung der Verfassung. Durch eine umfassende Analyse des Art. 58 Abs. 1 BV wird dessen bindender Inhalt ermittelt. Daraus werden die Wesenselemente einer nach dem Milizprinzip organisierten Armee definiert, die als Maßstab dienen, um zu prüfen, ob ein bestimmtes Armeemodell verfassungskonform ist. Anhand dieser Elemente wird sowohl das aktuelle Modell der Schweizer Armee als auch mögliche zukünftige Modelle auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung untersucht. Zudem wird das Verhältnis von Art. 58 Abs. 1 BV zu anderen relevanten Verfassungsnormen beleuchtet, wobei festgestellt wird, dass zwischen dem Milizprinzip, den Aufgaben der Armee und der Militärdienstpflicht kein harmonisches Verhältnis besteht, sondern vielmehr ein Spannungsverhältnis herrscht.

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Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Milizprinzips der Schweizer Armee, Gerhard M. Saladin

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2012
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